Vergütung der VW-Betriebsratsmitglieder auf dem Prüfstand

Beim Autohersteller Volkswagen stehen aufgrund jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung neuerdings nicht mehr nur die Fahrzeuge, sondern auch die Vergütung der rund 250 Betriebsratsmitglieder auf dem Prüfstand. Etlichen Betriebsratsmitgliedern drohen demnächst wohl empfindliche Einbußen.

Der Konzern zahlte seinen Betriebsratsmitgliedern bisher mitunter Gehälter, die jenen der Führungskräfte nahekamen, sowie Boni in Höhe von 80.000 bis 500.000 EUR jährlich. Der ehemalige Arbeitnehmervertreter Bernd Osterloh, das wohl prominenteste Beispiel, kam so zu einem Jahresgehalt von bis zu 750.000 EUR.

Diese bisherige Vergütungspraxis wurde in den letzten Jahren nicht nur in den Medien kritisch beäugt, sondern geriet auch ins Visier der Strafverfolgungsbehörden und beschäftigte zuletzt die deutsche Strafjustiz. Anlass zu den aktuellen Reformbestrebungen bei VW gab letztendlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Anfang Januar (BGH, Urt. v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22). Dieses hob die Freisprüche von vier Personalmanagern auf, die sich 2021 vor dem Landgericht Braunschweig (LG) wegen des Vorwurfs der Untreue zu verantworten hatten. Die Angeklagten hatten freigestellten Arbeitnehmervertretern in den Jahren 2011 bis 2016 unangemessen hohe Entgelte gewährt, durch welche diese – entgegen den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben – gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund bevorzugt wurden.

Vorinstanzlich waren die Personalmanager mangels nachweisbaren Vorsatzes freigesprochen worden. Nach Auffassung des BGH sei das LG dabei im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand der Untreue in der vorliegenden Konstellation erfüllt sein könne. Die Bundesrichter monierten allerdings, dass anhand der bisherigen Feststellungen weder die Rechtmäßigkeit der Zahlungen noch die Vorsatzfrage hinreichend geklärt werden könne, und verwies die Sache unter Aufhebung der Freisprüche an eine andere Kammer des LG Braunschweig zurück.

Aufgrund des deutlichen Signals aus Karlsruhe wurde nun eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe mit der Ausgestaltung und Umsetzung der Entgeltkürzungen bei VW betraut. Im Einzelfall stehen dabei Kürzungen in Höhe von bis zu 4.000 EUR pro Monat im Raum. Allerdings sind nicht nur die Spitzenverdiener, sondern auch einfache Arbeitnehmervertreter betroffen. VW werde sich bei der Ausgestaltung nach eigenen Angaben an den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung orientieren, sofern das Urteil hierzu Aussagen treffe. Hierfür warte man die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab.

Angesichts der strafrechtlichen Relevanz und sonstiger Compliance-Risiken ist zu erwarten, dass auch andere Unternehmen ihre Vergütungsstandards für Betriebsratsmitglieder überdenken. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsunsicherheit bei der korrekten Bemessung der Vergütung bleiben die Urteilsgründe der Bundesrichter sowie die Auseinandersetzung des LG Braunschweig mit dem Sachverhalt abzuwarten, welche möglicherweise gewisse Orientierungshilfen oder Maßstäbe zur Festsetzung der Vergütungshöhe aufstellen. Ein Einschreiten des Gesetzgebers, das die Rechtssicherheit stärken würde, ist demgegenüber aktuell nicht absehbar. Über die neuesten Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Sofern Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe der Betriebsratsvergütung, die einschlägige Rechtsprechung und mögliche Compliance-Risiken in diesem Zusammenhang erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrags unserer Rechtsanwältinnen Dr. Kerstin Reiserer und Madelaine Isabelle Baade (“Die Betriebsratsvergütung als Compliance-Risiko”, DStR 2022, 155), die sich dort eingehend mit den betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie dem Urteil des LG Braunschweig auseinandergesetzt haben.

Autorinnen

Dr. Kerstin Reiserer - RBL - Reiserer Baade Lachmann Arbeitsrecht
Dr. Kerstin Reiserer
Madelaine-Isabelle RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht
Dr. Madelaine Isabelle Baade