Unendliche Geschichte: Streit um die Betriebsratsvergütung bei VW

Der nicht enden wollende Streit um die Vergütung der VW-Betriebsräte geht in die nächste Runde (wir haben bereits hier berichtet): Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres die Freisprüche vier ehemaliger VW-Personalmanager durch das Landgericht (LG) Braunschweig aufgehoben hat, wehren sich nun einige Betriebsratsmitglieder gegen Gehaltskürzungen, mit denen der Konzern auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu reagieren versuchte. Über die Details informieren wir Sie in diesem Beitrag.

Hintergrund

Mit Urteil vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) hob der BGH die Freisprüche vier ehemaliger Personalmanager des VW-Konzerns auf, die sich vor dem LG Braunschweig wegen des Vorwurfs der Untreue zu verantworten hatten. Die Angeklagten hatten freigestellten Betriebsratsmitgliedern zum Teil Vergütungen gewährt, die jenen der Führungskräfte nahekamen, sowie Boni in Höhe von bis zu 500.000 EUR jährlich. Das LG Braunschweig konnte allerdings keinen Untreuevorsatz feststellen und sprach die Personalmanager aufgrund dessen frei. Der BGH kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass anhand der vorinstanzlich getroffenen Feststellungen weder die Rechtmäßigkeit der Zahlungen noch die Frage nach dem Vorsatz hinreichend geklärt werden könne und verwies die Sache unter Aufhebung der Freisprüche an das LG Braunschweig zurück. Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier in unserem Newsroom.

Reaktion von VW

Auf die deutlichen Worte der Bundesrichter reagierte VW mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die mit der Ausgestaltung und Umsetzung der Entgeltkürzungen über alle Gehaltsstufen hinweg betraut wurde. Eine Reformierung der Betriebsratsvergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung wurde inzwischen offenbar vollzogen.

Klagen der Betriebsräte

In einem ersten Fall geht ein Arbeitnehmervertreter klageweise gegen die Herabstufung seiner Entgeltstufe vor, die in seinem konkreten Fall mit einer Reduzierung um rund 300,00 EUR brutto pro Monat einhergeht. Darüber hinaus sieht sich das Betriebsratsmitglied einer Rückzahlungsforderung in niedriger vierstelliger Höhe ausgesetzt, gegen die es sich ebenfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen versucht. Eine gütliche Einigung konnte bisher – wie erwartet – nicht erzielt werden.

Bei diesem Einzelfall wird es allerdings nicht bleiben: Weitere vergleichbare Verfahren sind bei den Arbeitsgerichten in Braunschweig und Emden rechtshängig. Darüber hinaus geht ein Sprecher des Betriebsrats von insgesamt einer mittleren zweistelligen Zahl von VW-Betriebsratsmitgliedern aus, die ebenfalls den Klageweg wählen wird.

Fazit und Ausblick

Die rechtmäßige Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist von Rechtsunsicherheit geprägt und insofern eine Gratwanderung (im Einzelnen dazu: Reiserer/Baade, Die Betriebsratsvergütung als Compliance-Risiko, DStR 2022, 155). Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die von den Kürzungen betroffenen Arbeitnehmervertreter eine gerichtliche Klärung herbeizuführen versuchen. Die Klagewelle zeigt allerdings einmal mehr, dass es an der Zeit ist, dass der Gesetzgeber tätig wird und klärend eingreift. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie im Newsroom auf dem Laufenden.

Autorinnen

Dr. Kerstin Reiserer - RBL - Reiserer Baade Lachmann Arbeitsrecht
Dr. Kerstin Reiserer
Madelaine-Isabelle RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht
Dr. Madelaine Isabelle Baade