2.500 € für „flinke Frauenhände“

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22

Wird einem männlichen Bewerber mit der Begründung eine Absage erteilt, dass die angebotene Stelle „eher etwas für flinke Frauenhände“ sei, so liegt darin eine geschlechterbezogene Diskriminierung, die einen Anspruch auf Entschädigung begründet. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuellen Urteil, das wir im Folgenden genauer beleuchten.

Sachverhalt

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine ausgeschriebene Stelle als Bestücker von Digitaldruckmaschinen eines Modellfahrzeugherstellers. In der Ausschreibung hieß es: „Für unsere filigranen Automodelle im Maßstab 1/87 H0 suchen wir Mitarbeiter (m/w/d) für unsere Digitaldruckmaschine. Die Teile müssen in die Maschine eingelegt und entnommen werden. Anforderungen: Fingerfertigkeit/Geschick, (…)“.

Auf seine Bewerbung erhielt der Kläger eine Absage, die wie folgt begründet wurde: „(…) Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen. (…)“.

Darin sah der Bewerber eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und machte klageweise einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Die beklagte Arbeitgeberin sah dies anders. Sie behauptete, bei der Wahl der Formulierung „flinke Frauenhände“ sei es ihr ausschließlich um die Größe der Hände gegangen. Sie beschäftige schließlich auch Männer mit zierlicheren Händen. Den Kläger habe man abgelehnt, da man auf Bildern im Internet habe erkennen können, dass er eher große Hände habe. Die Beklagte war daher der Auffassung, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechtes vorliege.

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht schloss sich dem Vortrag des Klägers an und bejahte einen Entschädigungsanspruch.

Entscheidung des LAG Nürnberg

Auch das LAG Nürnberg gab dem Kläger Recht und sprach ihm eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 2.500,00 € zu.

Die Absage, die ausweislich des Schreibens an den Bewerber mangels seiner „flinken Frauenhände“ erteilt worden sei, stelle ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Dies konnte die Beklagte nach Auffassung der Nürnberger Richter auch nicht dadurch entkräften, dass die Fotos der Hände des Bewerbers, auf die sie im Zuge einer Internetrecherche gestoßen war, vermeintlich zu große und damit für die ausgeschriebene Stelle ungeeignete Hände gezeigt hätten. Hieraus lasse sich keine Aussage über die tatsächliche Fingerfertigkeit und das Geschick des Bewerbers ableiten. Vielmehr hätte er dies beispielsweise mittels Probearbeit unter Beweis stellen können, wozu ihm jedoch keine Gelegenheit gegeben worden sei. Die Probearbeit sei auch erst dann angeboten worden, nachdem die Diskriminierungsentschädigung geltend gemacht worden war – wohl zur Vermeidung einer entsprechenden Klage. Dieses Verhalten stelle daher eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales dar und verstoße demgemäß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 2 AGG.

Da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger sich nur deshalb auf die Stelle beworben hatte, um eine Absage mit Aussicht auf einen Entschädigungsanspruch zu erhalten, war der Anspruch aus Sicht des Gerichts auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

Bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits eine neue Stelle gefunden habe und die Benachteiligung nicht strukturell sowie nur von kurzer Dauer gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger in sozialen Medien über die Absage berichtet, sodass die Beklagte davon abgehalten werde, in Zukunft weitere derart begründete Absagen zu erteilen. Im Ergebnis hielt das LAG Nürnberg daher einen Anspruch in Höhe von 2.500,00 €, was dem 1,5-Fachen des Bruttomonatsgehalts der ausgeschriebenen Stelle entspricht, für angemessen.

Praxisfolgen und Fazit

Angesichts der mitunter nicht unerheblichen Entschädigungszahlungen ist Arbeitgebern zu raten, sowohl die Stellenausschreibungen als auch Absagen genau auf möglicherweise diskriminierende Formulierungen zu überprüfen, um auf der sicheren Seite zu sein. Neben geschlechterbezogenen Benachteiligungen kommen dabei auch Diskriminierungen aufgrund des Alters, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Betracht.

Autorin

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Johanna-Tormaehlen-Rechtsanwaeltin
Johanna Tormählen