RBL gewinnt vor LSG – Scheinselbstständigkeit abgewehrt!

Es gibt sie also doch noch: Die Selbstständigen!

Am 19. Juli 2023 konnten wir vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine wegweisende Entscheidung zur Scheinselbständigkeit für die Maxda Darlehensvermittlung GmbH erreichen und damit im Raum stehende Nachzahlungspflichten in Millionenhöhe abwenden.

In der Sache selbst ging es um Handelsvertreter, die für ihre Auftraggeberin Kredite im gesamten Bundesgebiet vermittelt hatten. Diese waren nicht nur frei in der Frage, ob und in welchem Umfang sie ihre Arbeitskraft überhaupt einsetzten (sie konnten insb. Angebote ablehnen), sondern hatten es darüber hinaus auch selbst in der Hand, durch geschicktes und unternehmerisches Tätigwerden die eigenen Umsätze (erheblich) zu steigern (auf monatlich bis zu EUR 20.000,00).

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarungen wie auch tatsächlicher Ausgestaltung – hatten die Handelsvertreter dann allerdings (wenig überraschend im Kollektiv) die Auffassung vertreten, abhängig beschäftigt gewesen zu sein und ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV angestoßen. Obwohl dort weit überwiegend pauschal vorgetragen wurde, dass Weisungen erteilt und eine Eingliederung vorgenommen worden sei, wurde dem Begehr der Handelsvertreter seitens der DRV wie auch vom erstinstanzlich angerufenen Sozialgericht stattgegeben. Erst eine “Extrarunde” beim Landessozialgericht konnte Klarheit in die Angelegenheit bringen.

𝐖𝐚𝐬 𝐛𝐥𝐞𝐢𝐛𝐭?

✔️ Es gibt sie wirklich noch: Die Selbstständigen!

✔️ 𝐄𝐢𝐧𝐞 𝐀𝐮𝐬𝐞𝐢𝐧𝐚𝐧𝐝𝐞𝐫𝐬𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠 𝐦𝐢𝐭 𝐝𝐞𝐫 𝐭𝐚𝐭𝐬ä𝐜𝐡𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐀𝐮𝐬𝐠𝐞𝐬𝐭𝐚𝐥𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐢𝐬𝐭 𝐝𝐚𝐬 𝐀&𝐎 – der beste (und letztlich einzige) Weg zum Erfolg ist eine gründliche und umfassende Aufarbeitung der tatsächlichen Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse!

✔️ 𝐊ä𝐦𝐩𝐟𝐞𝐧 𝐥𝐨𝐡𝐧𝐭 𝐬𝐢𝐜𝐡 – Erfahrungsgemäß lohnt es sich, den Weg zum Landessozialgericht in Kauf zu nehmen, um die (oftmals leider nur sehr oberflächlichen und pauschalen) Ausführungen von DRV und Sozialgericht in das richtige Licht zu rücken!

✔️ 𝐒𝐭𝐚𝐭𝐮𝐬-𝐂𝐨𝐦𝐩𝐥𝐢𝐚𝐧𝐜𝐞 – Wer langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen (mit sozialversicherungsrechtlichen Themen ist es hiermit übrigens noch nicht getan) von Beginn an vermeiden möchte, sollte sich schnellstmöglich mit der unternehmensinternen Statuscompliance auseinandersetzen. Hier gibt es von der Gestaltung der Verträge über die Einbeziehung der verantwortlichen Personen bis hin zur tatsächlichen Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse jede Menge Stellschrauben, an denen es zu drehen gilt!

Für RBL haben beraten

Dr. Kerstin Reiserer - RBL - Reiserer Baade Lachmann Arbeitsrecht
Dr. Kerstin Reiserer
RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Maximilian-Lachmann-Rechtsanwalt
Maximilian Lachmann