โ๐๐ฉ๐ข๐ต๐๐๐, ๐ฆ๐ช๐ฏ๐ฆ ๐ช๐ฏ๐ฏ๐ฐ๐ท๐ข๐ต๐ช๐ท๐ฆ ๐๐-๐๐ญ๐ข๐ต๐ต๐ง๐ฐ๐ณ๐ฎ ๐ท๐ฐ๐ฏ ๐๐ฑ๐ฆ๐ฏ๐๐, ๐ฉ๐ข๐ต ๐ด๐ช๐ค๐ฉ ๐ข๐ญ๐ด ๐ท๐ช๐ฆ๐ญ๐ด๐ฆ๐ช๐ต๐ช๐จ๐ฆ๐ด ๐๐ฆ๐ณ๐ฌ๐ป๐ฆ๐ถ๐จ ๐ฆ๐ต๐ข๐ฃ๐ญ๐ช๐ฆ๐ณ๐ต, ๐ฅ๐ข๐ด ๐๐ฏ๐ต๐ฆ๐ณ๐ฏ๐ฆ๐ฉ๐ฎ๐ฆ๐ฏ ๐ช๐ฏ ๐ท๐ฆ๐ณ๐ด๐ค๐ฉ๐ช๐ฆ๐ฅ๐ฆ๐ฏ๐ฆ๐ฏ ๐๐ฆ๐ณ๐ฆ๐ช๐ค๐ฉ๐ฆ๐ฏ ๐ถ๐ฏ๐ต๐ฆ๐ณ๐ด๐ตรผ๐ต๐ป๐ต. ๐๐ฏ ๐ฅ๐ช๐ฆ๐ด๐ฆ๐ฎ ๐ก๐ถ๐ด๐ข๐ฎ๐ฎ๐ฆ๐ฏ๐ฉ๐ข๐ฏ๐จ ๐ด๐ฑ๐ช๐ฆ๐ญ๐ต ๐ฅ๐ช๐ฆ ๐๐ช๐ต๐ฃ๐ฆ๐ด๐ต๐ช๐ฎ๐ฎ๐ถ๐ฏ๐จ ๐ฅ๐ฆ๐ด ๐๐ฆ๐ต๐ณ๐ช๐ฆ๐ฃ๐ด๐ณ๐ข๐ต๐ด ๐ฆ๐ช๐ฏ๐ฆ ๐ฃ๐ฆ๐ฅ๐ฆ๐ถ๐ต๐ฆ๐ฏ๐ฅ๐ฆ ๐๐ฐ๐ญ๐ญ๐ฆ, ๐ฅ๐ข ๐ฅ๐ช๐ฆ ๐๐ฏ๐ต๐ฆ๐จ๐ณ๐ข๐ต๐ช๐ฐ๐ฏ ๐ท๐ฐ๐ฏ ๐๐-๐๐ฆ๐ค๐ฉ๐ฏ๐ฐ๐ญ๐ฐ๐จ๐ช๐ฆ๐ฏ ๐ธ๐ช๐ฆ ๐๐ฉ๐ข๐ต๐๐๐ ๐ฏ๐ฆ๐ถ๐ฆ ๐๐ณ๐ข๐จ๐ฆ๐ฏ ๐ถ๐ฏ๐ฅ ๐๐ฆ๐ณ๐ข๐ถ๐ด๐ง๐ฐ๐ณ๐ฅ๐ฆ๐ณ๐ถ๐ฏ๐จ๐ฆ๐ฏ ๐ช๐ฎ ๐๐ณ๐ฃ๐ฆ๐ช๐ต๐ด๐ถ๐ฎ๐ง๐ฆ๐ญ๐ฅ ๐ข๐ถ๐ง๐ธ๐ช๐ณ๐ง๐ต.โ
Da vorstehendes Zitat aus der Feder von ChatGPT hรถchstselbst stammt, hat uns eine KI hier einen Teil der Arbeit abgenommen, was in der Arbeitsweltย aktuell aus mehreren Grรผnden kritisch betrachtet wird. Erbringt ein Arbeitnehmer bei Verwendung von KI-Technologien seine Leistung noch hรถchstpersรถnlich im Sinne von ยง 613 S. 1 BGB? Kann der Arbeitgeber die Nutzung vollstรคndig untersagen? Und inwieweit ist der Betriebsrat an etwaigen Entscheidungen des Arbeitgebers beim Einsatz von ChatGPT & Co. zu beteiligen?
Mit der Frage, ob ein Betriebsrat den Arbeitgeber dazu zwingen kann, die Verwendung von KI zu verbieten, hat sich jรผngst das ArbG Hamburg auseinandersetzen dรผrfen (Beschl. v. 16.1.24, Az. 24 BVGa 1/24).
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin wollte den Mitarbeitenden generative Kรผnstliche Intelligenz als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstรผtzung nutzbar machen. Sie verรถffentlichte dazu Guidelines und Richtlinien und erklรคrte: โNutzen wir die generative KI als neues Werkzeug, um unsere Arbeit zu unterstรผtzen.โ Die Nutzung von ChatGPT sollte dabei ausschlieรlich รผber die privaten Accounts der Arbeitnehmer stattfinden. Dienstliche Accounts gab es nicht und auch etwaige Kosten sollten die Arbeitnehmer selbst tragen.
Der Betriebsrat verlangte unter Bezugnahme auf seine Mitbestimmungsrechte nach ยง 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7 BetrVG die Sperrung des Internetzugangs zu ChatGPT und weiteren Programmen und die Untersagung der Nutzung bis zur Fertigstellung einer Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht hat vorliegend allerdings eine andere Rechtsauffassung vertreten.
Entscheidung
- Ein Mitbestimmungsrecht nach ยง 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liege nicht vor, da Vorgaben zur Nutzung vonย ChatGPT als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten anzusehen seien. Um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten handele es sich wiederum, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts nรคher bestimme, welche Arbeiten auszufรผhren sind und in welcher Weise dies geschehen soll. Mitbestimmungsfrei seien deshalb Anordnungen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG v. 23.08.2018 โ 2 AZR 235/18). Dies sei hier der Fall.
- Auch ein Mitbestimmungsrecht nach ยง 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei laut Beschluss des ArbG nicht gegeben. Danach bestehe ein Mitbestimmungsrecht bei der โEinfรผhrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu รผberwachenโ. Der Wortlaut der Norm ist seit den 70er Jahren unverรคndert, gewinne angesichts der technischen Fortschritte jedoch rasant an Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht nach Nr. 6 diene dem Schutz des allgemeinen Persรถnlichkeitsrechts der Arbeitnehmer vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen. Das ArbG sah einen solchen Schutz hier nicht fรผr notwendig an. Entscheidend sei insoweit, dass sich die Arbeitnehmer รผber den normalen Browser mit ihrem Account auf der Plattform einwรคhlen sollten. Zwar wird der Browser die Einwahl regelmรครig aufzeichnen. Dies stelle aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergebe sich aus den Funktionsmรถglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert (zur Nutzung des normalen Internetbrowsers gab es bereits eine Vereinbarung mit dem zustรคndigen Betriebsrat, sodass insofern die Mitbestimmungsrechte gewahrt wurden). Da sich die Arbeitnehmer selbst einwรคhlen mussten, erhielt der Arbeitgeber auch keinerlei Meldung, wann welcher Arbeitnehmer wie lange ChatGPT genutzt hat. Damit finde keine รberwachung durch den Arbeitgeber, sondern allenfalls durch den Hersteller von ChatGPT statt. Letzteres sei jedoch fรผr ยง 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG irrelevant.
- Zu ยง 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG รคuรerte sich das ArbG nicht, da der Betriebsrat zu einer etwaigen konkreten Gefรคhrdung nichts vorgetragen hatte.
Fazit
Die Entscheidung des ArbG Hamburg ist zu begrรผรen. Das Gericht macht klare Vorgaben hinsichtlich des mitbestimmungsfreien Einsatzes von KI und sorgt damit fรผr mehr Rechtsklarheit. Auch inhaltlich ist den Ausfรผhrungen des Gerichts zuzustimmen. Die Entscheidung stimmt mit der Mehrheit der Stimmen in der Literatur รผberein. Hier wird schon seit lรคngerem vertreten, dass der Arbeitgeber die Nutzung von ChatGPT jederzeit ohne Beteiligung des Betriebsrates untersagen kann.ย Spiegelbildlich dazu kann es nicht sein, dass der Betriebsrat dann die Nutzung vollstรคndig untersagen kann. Letztlich soll die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht zur Verhinderung, sondern zu einer angemessenen, die Interessen beider Seiten berรผcksichtigenden Ausgestaltung der Maรnahmen fรผhren.