Keine Mitbestimmung beim Einsatz von ChatGPT รผber Privataccounts

โ€ž๐˜Š๐˜ฉ๐˜ข๐˜ต๐˜Ž๐˜—๐˜›, ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ฏ๐˜ฆ ๐˜ช๐˜ฏ๐˜ฏ๐˜ฐ๐˜ท๐˜ข๐˜ต๐˜ช๐˜ท๐˜ฆ ๐˜’๐˜-๐˜—๐˜ญ๐˜ข๐˜ต๐˜ต๐˜ง๐˜ฐ๐˜ณ๐˜ฎ ๐˜ท๐˜ฐ๐˜ฏ ๐˜–๐˜ฑ๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ˆ๐˜, ๐˜ฉ๐˜ข๐˜ต ๐˜ด๐˜ช๐˜ค๐˜ฉ ๐˜ข๐˜ญ๐˜ด ๐˜ท๐˜ช๐˜ฆ๐˜ญ๐˜ด๐˜ฆ๐˜ช๐˜ต๐˜ช๐˜จ๐˜ฆ๐˜ด ๐˜ž๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ฌ๐˜ป๐˜ฆ๐˜ถ๐˜จ ๐˜ฆ๐˜ต๐˜ข๐˜ฃ๐˜ญ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ต, ๐˜ฅ๐˜ข๐˜ด ๐˜œ๐˜ฏ๐˜ต๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ฏ๐˜ฆ๐˜ฉ๐˜ฎ๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜ช๐˜ฏ ๐˜ท๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ด๐˜ค๐˜ฉ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜‰๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜ต๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ด๐˜ตรผ๐˜ต๐˜ป๐˜ต. ๐˜๐˜ฏ ๐˜ฅ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ด๐˜ฆ๐˜ฎ ๐˜ก๐˜ถ๐˜ด๐˜ข๐˜ฎ๐˜ฎ๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ฉ๐˜ข๐˜ฏ๐˜จ ๐˜ด๐˜ฑ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ญ๐˜ต ๐˜ฅ๐˜ช๐˜ฆ ๐˜”๐˜ช๐˜ต๐˜ฃ๐˜ฆ๐˜ด๐˜ต๐˜ช๐˜ฎ๐˜ฎ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜จ ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ด ๐˜‰๐˜ฆ๐˜ต๐˜ณ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ฃ๐˜ด๐˜ณ๐˜ข๐˜ต๐˜ด ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ฏ๐˜ฆ ๐˜ฃ๐˜ฆ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ถ๐˜ต๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ฅ๐˜ฆ ๐˜™๐˜ฐ๐˜ญ๐˜ญ๐˜ฆ, ๐˜ฅ๐˜ข ๐˜ฅ๐˜ช๐˜ฆ ๐˜๐˜ฏ๐˜ต๐˜ฆ๐˜จ๐˜ณ๐˜ข๐˜ต๐˜ช๐˜ฐ๐˜ฏ ๐˜ท๐˜ฐ๐˜ฏ ๐˜’๐˜-๐˜›๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฏ๐˜ฐ๐˜ญ๐˜ฐ๐˜จ๐˜ช๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜ธ๐˜ช๐˜ฆ ๐˜Š๐˜ฉ๐˜ข๐˜ต๐˜Ž๐˜—๐˜› ๐˜ฏ๐˜ฆ๐˜ถ๐˜ฆ ๐˜๐˜ณ๐˜ข๐˜จ๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜ฅ ๐˜๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ข๐˜ถ๐˜ด๐˜ง๐˜ฐ๐˜ณ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜จ๐˜ฆ๐˜ฏ ๐˜ช๐˜ฎ ๐˜ˆ๐˜ณ๐˜ฃ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ต๐˜ด๐˜ถ๐˜ฎ๐˜ง๐˜ฆ๐˜ญ๐˜ฅ ๐˜ข๐˜ถ๐˜ง๐˜ธ๐˜ช๐˜ณ๐˜ง๐˜ต.โ€œ

Da vorstehendes Zitat aus der Feder von ChatGPT hรถchstselbst stammt, hat uns eine KI hier einen Teil der Arbeit abgenommen, was in der Arbeitsweltย aktuell aus mehreren Grรผnden kritisch betrachtet wird. Erbringt ein Arbeitnehmer bei Verwendung von KI-Technologien seine Leistung noch hรถchstpersรถnlich im Sinne von ยง 613 S. 1 BGB? Kann der Arbeitgeber die Nutzung vollstรคndig untersagen? Und inwieweit ist der Betriebsrat an etwaigen Entscheidungen des Arbeitgebers beim Einsatz von ChatGPT & Co. zu beteiligen?

Mit der Frage, ob ein Betriebsrat den Arbeitgeber dazu zwingen kann, die Verwendung von KI zu verbieten, hat sich jรผngst das ArbG Hamburg auseinandersetzen dรผrfen (Beschl. v. 16.1.24, Az. 24 BVGa 1/24).

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin wollte den Mitarbeitenden generative Kรผnstliche Intelligenz als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstรผtzung nutzbar machen. Sie verรถffentlichte dazu Guidelines und Richtlinien und erklรคrte: โ€žNutzen wir die generative KI als neues Werkzeug, um unsere Arbeit zu unterstรผtzen.โ€œ Die Nutzung von ChatGPT sollte dabei ausschlieรŸlich รผber die privaten Accounts der Arbeitnehmer stattfinden. Dienstliche Accounts gab es nicht und auch etwaige Kosten sollten die Arbeitnehmer selbst tragen.

Der Betriebsrat verlangte unter Bezugnahme auf seine Mitbestimmungsrechte nach ยง 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7 BetrVG die Sperrung des Internetzugangs zu ChatGPT und weiteren Programmen und die Untersagung der Nutzung bis zur Fertigstellung einer Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht hat vorliegend allerdings eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Entscheidung

  • Ein Mitbestimmungsrecht nach ยง 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liege nicht vor, da Vorgaben zur Nutzung vonย  ChatGPT als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten anzusehen seien. Um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten handele es sich wiederum, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts nรคher bestimme, welche Arbeiten auszufรผhren sind und in welcher Weise dies geschehen soll. Mitbestimmungsfrei seien deshalb Anordnungen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG v. 23.08.2018 โ€“ 2 AZR 235/18). Dies sei hier der Fall.
  • Auch ein Mitbestimmungsrecht nach ยง 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei laut Beschluss des ArbG nicht gegeben. Danach bestehe ein Mitbestimmungsrecht bei der โ€žEinfรผhrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu รผberwachenโ€œ. Der Wortlaut der Norm ist seit den 70er Jahren unverรคndert, gewinne angesichts der technischen Fortschritte jedoch rasant an Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht nach Nr. 6 diene dem Schutz des allgemeinen Persรถnlichkeitsrechts der Arbeitnehmer vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen. Das ArbG sah einen solchen Schutz hier nicht fรผr notwendig an. Entscheidend sei insoweit, dass sich die Arbeitnehmer รผber den normalen Browser mit ihrem Account auf der Plattform einwรคhlen sollten. Zwar wird der Browser die Einwahl regelmรครŸig aufzeichnen. Dies stelle aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergebe sich aus den Funktionsmรถglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert (zur Nutzung des normalen Internetbrowsers gab es bereits eine Vereinbarung mit dem zustรคndigen Betriebsrat, sodass insofern die Mitbestimmungsrechte gewahrt wurden). Da sich die Arbeitnehmer selbst einwรคhlen mussten, erhielt der Arbeitgeber auch keinerlei Meldung, wann welcher Arbeitnehmer wie lange ChatGPT genutzt hat. Damit finde keine รœberwachung durch den Arbeitgeber, sondern allenfalls durch den Hersteller von ChatGPT statt. Letzteres sei jedoch fรผr ยง 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG irrelevant.
  • Zu ยง 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG รคuรŸerte sich das ArbG nicht, da der Betriebsrat zu einer etwaigen konkreten Gefรคhrdung nichts vorgetragen hatte.

Fazit

Die Entscheidung des ArbG Hamburg ist zu begrรผรŸen. Das Gericht macht klare Vorgaben hinsichtlich des mitbestimmungsfreien Einsatzes von KI und sorgt damit fรผr mehr Rechtsklarheit. Auch inhaltlich ist den Ausfรผhrungen des Gerichts zuzustimmen. Die Entscheidung stimmt mit der Mehrheit der Stimmen in der Literatur รผberein. Hier wird schon seit lรคngerem vertreten, dass der Arbeitgeber die Nutzung von ChatGPT jederzeit ohne Beteiligung des Betriebsrates untersagen kann.ย  Spiegelbildlich dazu kann es nicht sein, dass der Betriebsrat dann die Nutzung vollstรคndig untersagen kann. Letztlich soll die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht zur Verhinderung, sondern zu einer angemessenen, die Interessen beider Seiten berรผcksichtigenden Ausgestaltung der MaรŸnahmen fรผhren.

Autor:innen

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Maximilian-Lachmann-Rechtsanwalt
Maximilian Lachmann