๐๐๐๐๐ง ๐๐ซ๐๐๐ข๐ญ๐ง๐๐ก๐ฆ๐๐ซ ๐ข๐ฆ ๐ ๐๐ฅ๐ฅ๐ ๐๐ข๐ง๐๐ซ ๐๐ซ๐๐จ๐ฅ๐ ๐ซ๐๐ข๐๐ก๐๐ง ๐รผ๐ง๐๐ข๐ ๐ฎ๐ง๐ ๐ฌ๐ฌ๐๐ก๐ฎ๐ญ๐ณ๐ค๐ฅ๐๐ ๐ ๐๐ข๐ง๐๐ง ๐๐จ๐ฉ๐ฉ๐๐ฅ๐ญ๐๐ง ๐๐ซ๐ฅ๐๐ฎ๐๐ฌ๐๐ง๐ฌ๐ฉ๐ซ๐ฎ๐๐ก, ๐ฐ๐๐ง๐ง ๐ฌ๐ข๐ ๐ฐรค๐ก๐ซ๐๐ง๐๐๐๐ฌ๐ฌ๐๐ง ๐๐ข๐ง ๐ง๐๐ฎ๐๐ฌ ๐๐ซ๐๐๐ข๐ญ๐ฌ๐ฏ๐๐ซ๐กรค๐ฅ๐ญ๐ง๐ข๐ฌ ๐๐ข๐ง๐ ๐๐ ๐๐ง๐ ๐๐ง ๐ฌ๐ข๐ง๐?
Mit der so gelagerten Rechtsfrage durfte sich jรผngst der 9. Senat des BAG auseinandersetzen (5.12.2023, 15 Sa 885/21). Zugrunde lag dem eine gegenรผber einer Mitarbeiterin im Dezember 2019 ausgesprochene auรerordentliche fristlose Kรผndigung, welche das Arbeitsgericht (rechtskrรคftig) fรผr unwirksam erklรคrte. Das Arbeitsverhรคltnis wurde durch die auรerordentliche fristlose Kรผndigung im September 2019 also nicht beendet, sondern durch eine weitere, allerdings erst im Mai 2021 ausgesprochene, auรerordentliche fristlose Kรผndigung.
Um ihre Fallhรถhe im Falle des gerichtlichen Unterliegens bestmรถglich abzufedern, hatte die Mitarbeiterin jedoch “vorgesorgt” und war mit Wirkung zum 1.2.2020 ein neues Arbeitsverhรคltnis mit einem anderen Arbeitgeber eingegangen. Aus diesem heraus wurden ihr von ihrem neuen Arbeitgeber 25 Urlaubstage in 2020 und 10 Urlaubstage in 2021 (bis zur Beendigung des ersten Arbeitsverhรคltnisses im Mai 2021) gewรคhrt.
Was kann man darรผber hinaus noch mehr wollen? Richtig: Weitere 7 Tage vertraglichen Mehrurlaub (5 fรผr 2020 und 2 fรผr 2021) von seinem alten/ersten Arbeitgeber. Hierzu hat das BAG die folgenden Key-Points festgehalten:
๐๐ซ๐ฎ๐ง๐๐ฌ๐๐ญ๐ณ: Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kรผndigung einer anderen Beschรคftigung nach, entstehen fรผr den Zeitraum der zeitlichen รberschneidung beider Arbeitsverhรคltnisse ungeminderte Urlaubsansprรผche sowohl gegenรผber dem alten als auch gegenรผber dem neuen Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht beide Arbeitsleistungen hรคtte gleichzeitig erbringen kรถnne.
๐๐จ๐ซ๐ซ๐๐ค๐ญ๐ฎ๐ซ: Zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprรผche hat sich der Arbeitnehmer jedoch denjenigen Urlaub anrechnen zu lassen, den er vom neuen Arbeitgeber erhalten hat (man denke insoweit an den Grundgedanken on ยง 615 S. 2 BGB!).
๐๐ข๐๐ก๐ญ๐ข๐ : Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen, d.h. vor allen Dingen, dass keine kalenderjahresรผbergreifende Anrechnung vorzunehmen ist. Im Einzelfall muss also geklรคrt werden, fรผr welchen Zeitraum Urlaubsansprรผche gewรคhrt wurden – im hier vorliegenden Sachverhalt etwa, ob die 10 Urlaubstage Resturlaubsansprรผche aus 2020 umfasst haben oder aber ausschlieรlich in 2021 entstanden sind.