Kein doppelter Urlaubsanspruch bei rechtswidriger Kรผndigung

๐‡๐š๐›๐ž๐ง ๐€๐ซ๐›๐ž๐ข๐ญ๐ง๐ž๐ก๐ฆ๐ž๐ซ ๐ข๐ฆ ๐…๐š๐ฅ๐ฅ๐ž ๐ž๐ข๐ง๐ž๐ซ ๐ž๐ซ๐Ÿ๐จ๐ฅ๐ ๐ซ๐ž๐ข๐œ๐ก๐ž๐ง ๐Šรผ๐ง๐๐ข๐ ๐ฎ๐ง๐ ๐ฌ๐ฌ๐œ๐ก๐ฎ๐ญ๐ณ๐ค๐ฅ๐š๐ ๐ž ๐ž๐ข๐ง๐ž๐ง ๐๐จ๐ฉ๐ฉ๐ž๐ฅ๐ญ๐ž๐ง ๐”๐ซ๐ฅ๐š๐ฎ๐›๐ฌ๐š๐ง๐ฌ๐ฉ๐ซ๐ฎ๐œ๐ก, ๐ฐ๐ž๐ง๐ง ๐ฌ๐ข๐ž ๐ฐรค๐ก๐ซ๐ž๐ง๐๐๐ž๐ฌ๐ฌ๐ž๐ง ๐ž๐ข๐ง ๐ง๐ž๐ฎ๐ž๐ฌ ๐€๐ซ๐›๐ž๐ข๐ญ๐ฌ๐ฏ๐ž๐ซ๐กรค๐ฅ๐ญ๐ง๐ข๐ฌ ๐ž๐ข๐ง๐ ๐ž๐ ๐š๐ง๐ ๐ž๐ง ๐ฌ๐ข๐ง๐?

Mit der so gelagerten Rechtsfrage durfte sich jรผngst der 9. Senat des BAG auseinandersetzen (5.12.2023, 15 Sa 885/21). Zugrunde lag dem eine gegenรผber einer Mitarbeiterin im Dezember 2019 ausgesprochene auรŸerordentliche fristlose Kรผndigung, welche das Arbeitsgericht (rechtskrรคftig) fรผr unwirksam erklรคrte. Das Arbeitsverhรคltnis wurde durch die auรŸerordentliche fristlose Kรผndigung im September 2019 also nicht beendet, sondern durch eine weitere, allerdings erst im Mai 2021 ausgesprochene, auรŸerordentliche fristlose Kรผndigung.

Um ihre Fallhรถhe im Falle des gerichtlichen Unterliegens bestmรถglich abzufedern, hatte die Mitarbeiterin jedoch “vorgesorgt” und war mit Wirkung zum 1.2.2020 ein neues Arbeitsverhรคltnis mit einem anderen Arbeitgeber eingegangen. Aus diesem heraus wurden ihr von ihrem neuen Arbeitgeber 25 Urlaubstage in 2020 und 10 Urlaubstage in 2021 (bis zur Beendigung des ersten Arbeitsverhรคltnisses im Mai 2021) gewรคhrt.

Was kann man darรผber hinaus noch mehr wollen? Richtig: Weitere 7 Tage vertraglichen Mehrurlaub (5 fรผr 2020 und 2 fรผr 2021) von seinem alten/ersten Arbeitgeber. Hierzu hat das BAG die folgenden Key-Points festgehalten:

๐†๐ซ๐ฎ๐ง๐๐ฌ๐š๐ญ๐ณ: Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kรผndigung einer anderen Beschรคftigung nach, entstehen fรผr den Zeitraum der zeitlichen รœberschneidung beider Arbeitsverhรคltnisse ungeminderte Urlaubsansprรผche sowohl gegenรผber dem alten als auch gegenรผber dem neuen Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht beide Arbeitsleistungen hรคtte gleichzeitig erbringen kรถnne.

๐Š๐จ๐ซ๐ซ๐ž๐ค๐ญ๐ฎ๐ซ: Zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprรผche hat sich der Arbeitnehmer jedoch denjenigen Urlaub anrechnen zu lassen, den er vom neuen Arbeitgeber erhalten hat (man denke insoweit an den Grundgedanken on ยง 615 S. 2 BGB!).

๐–๐ข๐œ๐ก๐ญ๐ข๐ : Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen, d.h. vor allen Dingen, dass keine kalenderjahresรผbergreifende Anrechnung vorzunehmen ist. Im Einzelfall muss also geklรคrt werden, fรผr welchen Zeitraum Urlaubsansprรผche gewรคhrt wurden – im hier vorliegenden Sachverhalt etwa, ob die 10 Urlaubstage Resturlaubsansprรผche aus 2020 umfasst haben oder aber ausschlieรŸlich in 2021 entstanden sind.

Autorin

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Johanna-Tormaehlen-Rechtsanwaeltin
Johanna Tormรคhlen