Betriebsratswahl ohne ausreichend Kandidierende

BAG, Beschluss v. 24.4.2024 – 7 ABR 26/23

Alle 4 Jahre ist es soweit: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern stehen  Betriebsratswahlen ins Haus. Die letzten Wahlen fanden 2022 statt, sodass die nächste regelmäßig Wahl im Jahr 2026 erfolgen wird. Im Ergebnis geht es dabei vor allen Dingen um Macht im Betrieb. Denn sowohl der Betriebsrat als auch die Gewerkschaften sind vom Gesetzgeber mit diversen Kompetenzen ausgestattet worden und können so mitunter erheblichen Einfluss auf einen Betrieb und auch das gesamte Unternehmen nehmen – das dürfte mittlerweile sogar bei Elon Musk angekommen sein 😏

Betriebsratswahlen bedeuten neben den diversen rechtlichen und organisatorischen Aufgaben und Herausforderungen, wie etwa der Bestellung/Wahl des Wahlvorstandes also vor allen Dingen eines: Wahlkampf. In der Regel buhlen und wetteifern Gewerkschaften bzw. deren Mitglieder auf der einen und Arbeitgeber auf der anderen Seite um die Gunst der Wähler. Jeweils verbunden mit dem Ziel, die bevorzugten Kandidaten/Listen in den Fokus zu bringen und dadurch gleichzeitig die “Gegenseite” möglichst klein zu halten. Dieser Prozess nimmt mehrere Monate in Anspruch, verschlingt nicht selten horrende finanzielle Mittel und führt leider oftmals zum Stillstand des täglichen Geschäfts (mit dem aktuellen Betriebsrat).

Umso überraschender kommt nun der jüngst vom BAG zu bewertende Sachverhalt daher: In einem aus 170 Arbeitnehmern bestehenden Betrieb wurden im Frühjahr 2022 Betriebsratswahlen eingeleitet. Da hierfür lediglich 3 Arbeitnehmerinnen kandidiert hatten, wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Da sich aus der in § 9 BetrVG festgelegten Staffelung eine Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern ergibt, vertrat die Arbeitgeberin die Rechtsauffassung, die Wahl sei nichtig und ein Betriebsrat infolgedessen nicht wirksam gewählt worden. Dem folgte das BAG (wie auch zuvor schon ArbG und LAG) nicht, da es einer Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen stehe, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Wichtig sei vor allen Dingen, dass überhaupt ein Betriebsrat zustande komme. Das ist im Ergebnis konsequent und etwa im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 4.7.2014 (Az. 6 TaBV 24/14) nur wenig überraschend.

𝐌𝐞𝐫𝐤𝐞: Für die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl reicht es also grundsätzlich aus, dass sich ein einziger Arbeitnehmer zur Wahl aufstellt (und gewählt wird). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Betriebsrat nach der gesetzlich vorgegebenen Staffelung eigentlich aus (deutlich) mehr Mitgliedern zusammen setzen müsste.

Autorin

Madelaine-Isabelle RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht
Dr. Madelaine Isabelle Baade