Unternehmer, die sich dem Thema Personal- und Stellenabbau erstmals stellen (müssen), haben meist noch keine Vorstellung, was auf sie zukommt, wenn das Thema Einigungsstelle an Fahrt aufnimmt.
Wir hatten uns in den Teilen 1 bis 4 unserer Newsletter-Reihe zum Thema Personal- und Stellenabbau schon damit auseinandergesetzt, dass nach ersten internen Vorprüfungen und Grundentscheidungen sehr schnell der Betriebsrat mit ins Spiel kommt. Interessenausgleich und Sozialplan sind dabei die schillernden Begriffe. Was aber passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat weder auf das eine noch das andere einigen können?
Zum Sozialplan hat der Gesetzgeber hier in Form von § 112 Abs. 4 BetrVG eine klare Entscheidung getroffen. Dort ist geregelt, dass immer dann, wenn eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande kommt, die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplanes entscheidet. Und dass der Sozialplan es in sich haben kann, haben wir bereits in Teil 4 näher skizziert. Der Sozialplan definiert finanzielle Ansprüche der vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter, insbesondere die Kriterien für die Sozialplanabfindung.
Zum Interessenausgleich findet sich eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung nicht. In § 112 Abs. 2 BetrVG gibt der Gesetzgeber dem Betriebsrat nur eine Handlungsoption an die Hand und schlägt vor, einen Vermittlungsversuch über den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu initiieren, eine Pflicht enthält diese gesetzliche Regelung aber nicht. Also bleibt es nur bei der Grundregel zur Betriebsänderung in § 111 S. 1 BetrVG. Und danach ist der Arbeitgeber, wenn die zahlenmäßigen Voraussetzungen vorliegen, verpflichtet, mit dem Betriebsrat den Interessenausgleich rechtzeitig und umfassend zu beraten und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen.
Und an dieser Stelle kommt jetzt die Rechtsprechung des BAG ins Spiel: Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Einigung zu versuchen. Und wenn dies nicht im bilateralen Gespräch gelingt, dann muss die Einigungsstelle angerufen werden. Und erst wenn auch der Einigungsstellenvorsitzende die Betriebspartner nicht zu einer Einigung führt, gibt es den erlösenden Satz „die Verhandlungen zum Interessenausgleich sind gescheitert“. Bevor es hierzu kommt, bedarf es in der Praxis allerdings regelmäßig lang andauernder (mitunter sogar zäher) und vor allen Dingen kostspieliger Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien.