LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.5.2025 – L 6 U 45/23
Einleitung
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt grundsätzlich nur Unfälle ab, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeitenden stehen. Dabei bilden das Stolpern, Rutschen und Stürzen („SRS“) die häufigste Unfallursache in deutschen Betrieben. Eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt zeigt jedoch, dass auch Alltagssituationen, wie das Kaffeetrinken, zu einem Arbeitsunfall führen können. Entscheidend hierfür ist, dass die Handlung einem betrieblichen Zweck wie der Förderung der Wachsamkeit oder der allgemeinen Arbeitsatmosphäre diene.
Entscheidung
Der Kläger – als Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig – nahm an einer morgendlichen Arbeitsbesprechung in einem Baucontainer teil. Als er einen Schluck aus seinem Kaffeebecher nahm, verschluckte er sich, verließ hustend den Container und verlor im Freien kurzzeitig das Bewusstsein (sog. Hustensynkope). Daraufhin stürzte er auf ein Metallgitter und erlitt eine Nasenbeinfraktur. Die Berufsgenossenschaft – vorstehend die Beklagte – erkannte das Geschehen nicht als Arbeitsunfall an. Ihrer Auffassung nach sei das Kaffeetrinken dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und der Unfall sei von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckt. Dieser Auffassung folgte das SG Magdeburg erstinstanzlich. Mit der Folge, dass der Verunfallte im ersten Schritt keinen Versicherungsschutz erhalten sollte.
Das LSG Sachsen-Anhalt hob das Urteil des SG Magdeburg auf und stellte fest, dass es sich bei dem streitigen Ereignis um einen Arbeitsunfall handele. Denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei ein (Arbeits-)Unfall versichert, sofern er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehe, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzuordnen sei. Der bloße Konsum von Lebensmitteln im Rahmen des menschlichen Grundbedürfnisses falle grundsätzlich nicht darunter. Im Rahmen des zu entscheidenden Sachverhalts diente das Kaffeetrinken hingegen auch betrieblichen Zwecken. Der Konsum während der morgendlichen Besprechung stärke die Arbeitsatmosphäre und das kollegiale Miteinander. Weiterhin seien die Begleitumstände maßgeblich. Der Arbeitgeber sorgte in erster Linie für die Bereitstellung des Kaffees. Wissentlich, dass Kaffee zwecks seines Koffeingehaltes zu einer gesteigerten Wachsamkeit führt und somit auch dem betrieblichen Interesse dienen kann. Damit war letztlich auch der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit gegeben. Die Revision zum BSG wurde zugelassen.
Fazit
Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen privater Handlung einerseits und der versicherten Tätigkeit andererseits maßgeblich von den Umständen abhängt. Es komme auf die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten an. Die Entscheidung des LSG verdeutlicht, dass auch sozialtypisches Verhalten – wie vormals auch bereits das BSG bestätigte – vom Unfallschutz erfasst sein kann.
