Feiertags-Special: Das gilt es arbeitsrechtlich zu berücksichtigen

Die Ostertage stehen vor der Tür und erneut stellt sich die Frage, was arbeitsrechtlich an den Feiertagen gilt. Rechtliche Fallstricke bestehen sowohl wenn nicht gearbeitet wird als auch bei Feiertagsarbeit.

Beschäftigungsverbot & Feiertagsarbeit, Feiertagszuschlag

Grundsätzlich gilt an gesetzlichen Feiertagen nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Sogar die Verfassung gebietet, dass Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ arbeitsfrei bleiben sollen, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV. Die Festlegung der gesetzlichen Feiertage obliegt dabei in weiten Teilen den Ländern.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Schichtarbeit und Kraftfahrern kann die Feiertagsruhe um mehrere Stunden vor oder zurückverlegt werden, § 9 Abs. 2, 3 ArbZG und Arbeiten, die nicht am Werktag vorgenommen werden können, dürfen nach § 10 ArbZG ebenfalls am Feiertag erledigt werden. Rettungsdienst und Feuerwehr kommen auch am Karfreitag, die Gaststätte, die Musikaufführung und der Gottesdient dürfen etwa am Ostermontag Gäste empfangen.

Werden Arbeitnehmer am Feiertag tätig, ist jedoch zu beachten, dass ihnen nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist. Auch muss sichergestellt sein, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Nach § 11 Abs. 4 ArbZG ist die Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit der allgemeinen Ruhezeit zu gewähren. Dies führt dazu, dass die zu gewährende Ruhezeit in der Regel insgesamt 35 Stunden betragen muss.

Das Gesetz sieht keinen Feiertagszuschlag auf das übliche Gehalt vor. Viele Tarifverträge enthalten jedoch eine Regelung zur zusätzlichen Vergütung an Feiertagen. Diese Zuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei. Auf Zuschläge bis zu 125 % des Grundgehalts an gesetzlichen Feiertagen fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an, § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Im Zusammenhang mit Home-Office stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer an Fronleichnam arbeiten muss, wenn er in Bayern wohnt, der Arbeitgeber aber in Berlin sitzt. Entscheidend ist hier der vereinbarte Ort der Arbeitsleistung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer an die Feiertage gebunden ist, die im Bundesland der tatsächlichen Arbeitserbringung gelten. Ausländische Feiertage haben für deutsche Arbeitsverhältnisse keine Wirkung und führen nicht zu einem Beschäftigungsverbot.

Entgeltfortzahlung

Wenn wegen des Feiertags ein Beschäftigungsverbot besteht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer dennoch für den Tag bezahlt werden muss. Diese Frage beantwortet § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Erforderlich ist demnach Kausalität. Nur wenn ohne den Feiertag gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, wäre ohnehin nicht gearbeitet worden. Daher besteht dann auch kein Lohnfortzahlungsanspruch.

Eine Ausnahme gilt für Zeiten von Kurzarbeit. Nach § 2 Abs. 2 EFZG gilt der Tag als aufgrund des Feiertags anstatt der Kurzarbeit ausgefallen und es ist Lohnfortzahlung zu leisten. Liegt der Feiertag im Urlaubszeitraum, hat der Feiertag Vorrang vor Urlaub. Für gesetzliche Feiertage kann kein Urlaub gewährt werden, wenn nicht ausnahmsweise Feiertagsarbeit zum Arbeitsverhältnis gehört. Fällt der Feiertag in den Zeitraum eines Arbeitskampfs, hat der streikende oder ausgesperrte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer muss hiernach so viel erhalten, wie er erhalten hätte, wäre die Arbeitszeit nicht ausgefallen. Bei einem festen Monatsgehalt erfüllt der Arbeitgeber die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EFZG also, indem er dieses Monatsgehalt auszahlt. Eine konkrete Berechnung ist nur erforderlich, wenn der Lohn von der konkret geleisteten Arbeitszeit oder Leistung abhängt. Dann ist der Feiertag wie ein üblicher Arbeitstag zu verrechnen.

Abschluss

Mit diesem juristischen Handwerkszeug gerüstet, kann während der Feiertage zumindest arbeitsrechtlich nichts schief gehen. RBL wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Ostern und entspannte Feiertage.

Autor

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Maximilian-Lachmann-Rechtsanwalt
Maximilian Lachmann