Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. April 2024 geboren werden, sind im Hinblick auf die Regularien zum Elterngeld einige Neuerungen zu berücksichtigen:
Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung ein Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt, wird in zwei Schritten deutlich abgesenkt. Ab dem 1. April 2024 beträgt sie EUR 200.000,00 für Paare (bisher EUR 300.000,00) und Alleinerziehende (bisher EUR 250.000,00) und ab dem 1. April 2025 wird sie sich für Paare auf EUR 175.000,00 belaufen.
𝐖𝐢𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠: Diese Einkommensgrenzen beziehen sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das – in aller Regel deutlich geringere – zu versteuernde Einkommen.
Auch hinsichtlich der Dauer des Elterngeldbezuges wird es Änderungen geben. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat (bisher mussten es mindestens 2 sein) und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate (bisher 14) des Kindes möglich.
𝐖𝐢𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠: Die sogenannten “Vätermonate” im ersten und zwölften Lebensmonat sind infolge dieser Neuregelung nicht mehr möglich.
Zu den FAQs des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht es hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/fragen-und-antworten-zu-neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588https://lnkd.in/enKjeYdW