Wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin unzufrieden mit der Performance einiger Bereiche ist, beschleicht ihn oftmals ein Gefühl der Ohnmacht: Was kann er selbst tun, wenn sich trotz Kommunikation und Ansprache nichts ändert? Die Hürden für Kündigungen sind schließlich (zu Recht) hoch und langwierig. Die Stimmung im Betrieb wird dadurch auch nicht besser. Da bekommt man schnell das Gefühl, dem Treiben tatenlos zuschauen zu müssen. Doch das Arbeitsrecht gibt dem Unternehmer öfter als gedacht kreative Möglichkeiten an die Hand, mit denen er auch solche Situationen gestalten und meistern kann. Dazu gehört insbesondere die Ausgliederung eines lukrativen Betriebsteils.
Reiserer/Winter, BB 2024, 564