Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz – ein Mehrwert für Arbeitgeber?

Das Bundesministerium der Justiz hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt, indem es mit den Bürokratieentlastungsgesetzen jährliche Einsparungen in Milliardenhöhe herbeiführen will. Alleine das neue BEG IV soll hierzu 1/3 beitragen. Seit dem 13.3.24 liegt nun der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor – ob es in diesem Zusammenhang ein gutes Zeichen ist, das Dr. Marco Buschmann bereits am 21.3.24 offiziell nachgebessert hat?

Hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen:

  • 𝐀𝐛𝐛𝐚𝐮 𝐝𝐞𝐫 𝐬𝐭𝐫𝐞𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐒𝐜𝐡𝐫𝐢𝐟𝐭𝐟𝐨𝐫𝐦: Künftig können Arbeitsverträge (inkl. AÜG) auch in Textform abgeschlossen werden (E-Mail reicht dann aus). Voraussetzung: Das Dokument muss speicherbar und für Arbeitnehmer zugänglich sein und ausgedruckt werden können. Ein schriftlicher Nachweis soll nur noch dann erforderlich sein, wenn Arbeitnehmer dies konkret verlangen. Wichtig: In Bereichen, die § 2a SchwarzArbG unterfallen, gilt weiterhin die Schriftform.
  • 𝐄𝐥𝐞𝐤𝐭𝐫𝐨𝐧𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞𝐬 𝐙𝐞𝐮𝐠𝐧𝐢𝐬: Bei der Zeugniserteilung kann die elektronische Form genutzt werden, solange aus der daraus ersichtlichen Zeitangabe eine Rückdatierung zulasten des Arbeitnehmers nicht erkennbar ist.
  • 𝐕𝐞𝐫𝐤ü𝐫𝐳𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐮𝐟𝐛𝐞𝐰𝐚𝐡𝐫𝐮𝐧𝐠𝐬𝐟𝐫𝐢𝐬𝐭𝐞𝐧: Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden.
  • 𝐅ö𝐫𝐝𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐃𝐢𝐠𝐢𝐭𝐚𝐥𝐢𝐬𝐢𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠: Mit dem BEG IV soll bspw. der elektronische Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen.
  • 𝐃𝐢𝐠𝐢𝐭𝐚𝐥𝐞𝐫 𝐀𝐮𝐬𝐡𝐚𝐧𝐠: Auch die Aushangpflicht nach § 16 ArbZG kann der Arbeitgeber nun auf digitalem Weg erfüllen (etwa mittels Intranet).

𝐖𝐚𝐬 𝐛𝐥𝐞𝐢𝐛𝐭?

Das BEG IV soll helfen, schneller und effizienter zu arbeiten, indem seit Jahren vorhandene digitale Möglichkeiten (endlich) genutzt werden. Dadurch sollen Zeit und Ressourcen gespart werden, um diese dann wiederum in das Kerngeschäft investieren zu können. So weit so gut.

Doch schaut man sich die Historie etwas genauer an und wirft den Blick auf die vielen weiteren Baustellen der mitunter stark veralteten Arbeitsgesetze, hält sich die Begeisterung in Grenzen. Denn die wesentlichen Änderungen des BEG IV finden im Nachweisgesetz statt – einem Gesetz, welches vor nicht einmal 2 Jahren grundlegend “erneuert” wurde, nur um es nun wieder umzukrempeln.

Darüber hinaus gilt: Mit Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Befristungen (man denke an die standardisierte Rentenbefristung) sind elementare Bestandteile der arbeitsrechtlichen Praxis von der Textform nicht umfasst.

Damit die gute Intention kein sprichwörtlicher Tropfen auf dem heißen Stein wird, besteht also noch erheblicher Nachbesserungsbedarf. Wir sind gespannt!

Autorin

Dr. Kerstin Reiserer - RBL - Reiserer Baade Lachmann Arbeitsrecht
Dr. Kerstin Reiserer