Advents-Spezial: Was bei Weihnachtsfeiern im Betrieb zu beachten ist

Die Weihnachtsfeier im Betrieb ist fester Bestandteil der Adventszeit und wird von vielen Mitarbeitern mit großer Freude herbeigesehnt. Dabei gilt es, im Vorfeld und im Verlauf der Feier ein paar rechtliche Spielregeln zu beachten. Dann steht einer ausgelassenen Feier im Kreise der Kolleginnen und Kollegen nichts entgegen.

Keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten

Eine rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Veranstaltung einer Weihnachtsfeier besteht grundsätzlich nicht (ArbG Köln, 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16). Was wie eine Selbstverständlichkeit klingen mag, ist es nicht: Betriebsvereinbarung oder Betriebliche Übung (also mehrmaliges Anbieten einer Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter) können jedenfalls in der rechtlichen Theorie einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Veranstaltung einer Weihnachtsfeier begründen. Hierauf werden es die Arbeitnehmer in der Praxis eher nicht ankommen lassen. Wer sich als Arbeitgeber rechtlich absichern möchte, kann aber eine solche Betriebliche Übung ausschließen.  Hierzu muss er die Einladung zur Weihnachtsfeier mit einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Dieser schließt die Entstehung eines Anspruchs für die Zukunft aus. Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss transparent und widerspruchsfrei sein. In der Rechtsprechung (LAG Hamm, 25.08.2022 – 5 Sa 981/21) ist etwa ein Freiwilligkeitsvorbehalt anerkannt, bei dem der Arbeitgeber eine Leistung mit dem Hinweis gewährt, es handele sich „um eine einmalige, freiwillige Sonderzahlung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt“.

An einer solchen Formulierung sollte sich der Arbeitgeber orientieren und sie mit Blick auf das Gewährte entsprechend anpassen. Dringend sollte der Arbeitgeber davon absehen, den Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, der prinzipiell ebenfalls eine Betriebliche Übung ausschließt. Bei einer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt geht die Rechtsprechung davon aus,  dass dieser Vorbehalt insgesamt intransparent und somit unwirksam ist (BAG, 14.09.2011 – 10 AZR 526/10).

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter einzuladen, aber es gibt Ausnahmen

Wenn sich der Arbeitgeber entscheidet, betriebsöffentlich eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, darf er nicht beliebig einige Mitarbeiter ausladen. Dies gebietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Ausschluss einzelner Mitarbeiter bedarf daher eines sachlichen Grundes (ArbG Köln, 22.06.2017 – 8 CA 5233/16). Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausschließen, wenn etwa die Produktion aufrechterhalten werden oder eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet sein muss. Einzelne Arbeitnehmer können zudem von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen sein, wenn sie sich bei den vergangenen Feiern unanständig verhalten haben und deshalb erneut Störungen zu erwarten sind. Dem Arbeitgeber bleibt es überlassen, mit dem Betriebsrat genaue Vorgaben über den Kreis der Teilnehmer zu vereinbaren.

Keine Pflicht der Arbeitnehmer, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen

Den Arbeitnehmer trifft keine arbeitsvertragliche Pflicht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Er darf vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden, wenn er der Feier fernbleibt. Das gilt auch dann, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Dann aber müssen diejenigen, die der Weihnachtsfeier fernbleiben, ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen. Anderenfalls begehen sie Arbeitsverweigerung oder  – wenn sie einfach nach Hause gehen – gar Arbeitszeitbetrug.

Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier hat arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gebieten es jedem Mitarbeiter, den Betriebsfrieden nicht zu verletzen. Geschieht dies dennoch, kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

So wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, der auf der Weihnachtsfeier seinen Arbeitgeber in grober Weise beleidigt und damit dessen Autorität untergraben hat (LAG Hamm, 30.06.2004 – 18 Sa 836/04). Eine außerordentliche Kündigung ist auch gegenüber zwei Mitarbeitern als wirksam erachtet worden, die sich im Nachgang der Weihnachtsfeier auf dem Firmengelände mit firmeneigenem Alkohol betranken, randalierten und im Firmengebäude erbrechen mussten (LAG Düsseldorf, 18.07.2023 – 3 Sa 211/23). Ebenfalls eine außerordentliche Kündigung zog es nach sich, als ein Mitarbeiter auf die Idee kam, bei einer Betriebsfeier in Unterhose im Rhein zu schwimmen und dann demonstrativ sowie leicht bekleidet an der gesamten Belegschaft vorbeizugehen (LAG Düsseldorf, 18.07.2023 – 3 Sa 211/23).

Die Beispiele zeigen: Der naturgemäß lockere Rahmen einer Weihnachtsfeier rechtfertigt kein Verhalten, das auch im normalen Betriebsablauf nicht vom Arbeitgeber hingenommen werden muss.

Was bei Geschenken an die Mitarbeiter zu berücksichtigen ist

Damit Geschenke des Arbeitgebers nicht zum Bumerang werden, sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst ist es dem Arbeitgeber gestattet, die Attraktivität der Weihnachtsfeier zu steigern, indem er den teilnehmenden Mitarbeitern im Vorfeld ein Geschenk für die Teilnahme verspricht. So erhielten in einem vom LAG Köln zu beurteilenden Fall (Urt. v. 26.03.2014 – 11 Sa 845/13) alle Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier teilnahmen, ein I Pad-Mini. Nach Auffassung des Gerichts verstieß der Arbeitgeber mit dieser Praxis nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die anderen Mitarbeiter hatten deshalb keinen Anspruch auf ein I Pad.

Im Übrigen ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch, dass alle Mitarbeiter gleichermaßen zu beschenken sind, auch mit Blick auf das sog. Weihnachtsgeld. Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass für die kommenden Jahre im Zuge Betrieblicher Übung aus den Geschenken eine Verpflichtung erwächst, sollte er auch die Geschenke mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen..

Nach der Weihnachtsfeier

Sollen im Nachgang der Weihnachtsfeier Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden, etwa auf der Website oder über soziale Netzwerke, so sind die datenschutzrechtlichen Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Ohne wirksame Einwilligungserklärung der Betroffenen dürfen grundsätzlich Fotos, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind, nicht veröffentlicht werden.

Versicherung

Versicherungsrechtlich gilt die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung, sodass bei etwaigen Unfällen die gesetzliche Unfallversicherung eingreift (BSG, 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R). Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Veranstaltung und umfasst auch die Hin- und Rückfahrt.

Fazit

Auch im Rahmen der Weihnachtsfeier begegnet uns das Arbeitsrecht also an vielen Stellen. Wir hoffen, dass Sie nun gut gerüstet sind und wünschen Ihnen eine reibungslose Weihnachtsfeier sowie eine schöne Adventszeit!

Autorin

Madelaine-Isabelle RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht
Dr. Madelaine Isabelle Baade