BAG Urt. v. 12.2.2025 – 5 AZR 171/24
Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenwagens stellt für Arbeitnehmer regelmäßig einen nicht unerheblichen Bestandteil der Gesamtvergütung dar. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Frage der privaten Nutzungsmöglichkeit für die Dauer der Kündigungsfrist durchaus Anlass für Auseinandersetzungen bieten. Unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf der privaten Dienstwagennutzung während der Kündigungsfrist möglich ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 festgehalten.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten in einer Leitungsposition tätig. Im Arbeitsvertrag wurde ihm die Nutzung eines Dienstwagens der Mittelklasse zugesichert. Dabei war die private Nutzung des Fahrzeugs gestattet und wurde mit einem geldwerten Vorteil von 457 EUR brutto monatlich in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigt, was einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs entsprach.
Am 8. Mai 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2023 aus betriebsbedingten Gründen. Gleichzeitig wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt und zur Rückgabe des Dienstwagens zum 24. Mai 2023 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 23. Mai 2023 nach. Im Arbeitsvertrag war eine Widerrufsklausel enthalten, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, die private Nutzung des Dienstwagens bei berechtigter Freistellung während der Kündigungsfrist ohne Entschädigung zu entziehen.
Der Kläger machte geltend, ihm stehe für die Zeit vom 23. bis zum 31. Mai 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung zu, da der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung steuerlich für den gesamten Monat angesetzt werde. Trotz der Rückgabe könne er den steuerlichen Vorteil für die volle Monatsdauer nicht nutzen, was einen finanziellen Nachteil begründe. Auch für die übrigen Monate forderte eine Nutzungsausfallentschädigung.
Rechtlicher Hintergrund
Im Hinblick auf Widerrufsklauseln ist zu beachten, dass diese im Rahmen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit, vor allem auf Transparenz und Zumutbarkeit hin überprüfbar sind. Darüber hinaus obliegt der Ausübung eines Widerrufsrechts einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, bei der auch die steuerlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Widerrufsklausel. Die Klausel wurde insbesondere als hinreichend transparent und klar verständlich eingestuft. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger bei berechtigter Freistellung von seiner Arbeitsleistung zu entbinden und ihm die private Nutzung des Dienstwagens zu entziehen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Widerruf der privaten Nutzung zum 24. Mai 2023 nicht billigem Ermessen entsprach. Denn die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für volle Kalendermonate. Der Arbeitnehmer musste mithin den vollen Monatsbetrag versteuern, konnte den Dienstwagen aber nicht den ganzen Monat nutzen. Aufgrund dessen hätte der Widerruf erst zum Monatsende wirksam erfolgen dürfen. Für die Zeit vom 23. bis 31. Mai 2023 wurde dem Kläger daher eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Für die restliche Zeit bis Ende des Arbeitsverhältnisses war der Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit hingegen wirksam, sodass keine weiteren Entschädigungsansprüche bestanden.
Fazit
Das Urteil des BAG bestätigt die wirksame Gestaltungsmöglichkeit von Widerrufsklauseln für eine private Dienstwagennutzungen. Das BAG betont jedoch, dass der Widerruf im jeweiligen Einzelfall bei der Ausübung auch billigem Ermessen genügen muss. Es sind die beiderseitiger Interessen zu berücksichtigen und auf Seiten des Arbeitnehmers insbesondere die steuerrechtlichen Konsequenzen. Arbeitgeber sollten daher bei Rückgabeanordnungen genau prüfen, ob eine vorzeitige Rückgabe gerechtfertigt ist – anderenfalls kann eine Entschädigungszahlung drohen.
