ArbG Karlsruhe (7. Kammer), Urteil vom 28.01.2025 – 7 Ca 321/24
Im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und rechtlicher Klarheit halten Gerichte immer wieder Maßstäbe für die Gestaltung von Verträgen und Klauseln bereit. Gerade im wirtschaftlichen Alltag stellt sich häufig die Frage, wie komplexe Vertragsoptionen rechtlich zu bewerten sind. Etwa, wenn es um automatische Verlängerungen geht, die vom Erreichen bestimmter Bedingungen abhängig sind. Die Entscheidung beleuchtet praxisnah die Grenzen und Möglichkeiten von Vertragsverlängerungen im Profisport und bietet wichtige Erkenntnisse für Arbeitgeber und Vertragsgestalter.
Sachverhalt
Der Kläger spielte seit Januar 2020 als Fußballprofi in der 2. Bundesliga, basierend auf einem bis zum 30. Juni 2022 befristeten Vertrag, welcher später bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde. Ausgangspunkt dieser Vertragsverlängerung war eine von den Parteien in der Spielzeit 2021/22 getroffene Vereinbarung, wonach der ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 befristete Vertrag um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2023, verlängert wurde. Ergänzend hielten die Parteien außerdem fest, dass sich der so verlängerte Vertrag automatisch „zu denselben Konditionen“ um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2024, verlängern werde, wenn der Spieler in der Saison eine festgelegte Mindestanzahl an Spielen absolviert. Der Spieler erfüllte diese Mindestanzahl sowohl in der Saison 2022/23 als auch 2023/24.
Nachdem eine Einigung über eine weitere Verlängerung des Vertrages über den 30. Juni 2024 hinaus zwischen Spieler und Verein nicht erzielt werden konnte, kam es zur rechtlichen Auseinandersetzung. Der als Arbeitnehmer zu qualifizierende Spieler stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass sich sein Arbeitsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert hatte, da die ursprüngliche Verlängerung „zu denselben Konditionen“ auch beinhalte, dass die Verlängerungsoption und deren Voraussetzungen selbst „mitgenommen“ werde. Der Verein vertrat hingegen den Standpunkt, dass sich die automatische Vertragsverlängerung lediglich auf die Konditionen bezogen hatte.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht ist zum dem ergebnis gelangt, dass der Arbeitsvertrag trotz der skizzierten vertraglichen Abrede nicht über den 30. Juni 2024 hinaus verlängert wurde. Es stellte fest, dass die vertragliche Regelung eine einmalige Verlängerungsoption darstellt, die nur eine Verlängerung um eine Saison (bis 30. Juni 2024) vorsieht und nicht mehrere und/oder automatische Verlängerungen über diese eine Saison hinaus.
Die Kammer legte die Klausel so aus, dass bei Erreichen der Bedingung eine automatische Verlängerung bis zum 30. Juni 2024 erfolgt und der Vertrag danach endet. Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht vereinbart; insbesondere sei unter „denselben Konditionen“ nicht die Verlängerungsoption an sich zu verstehen. Dies entspreche auch dem gemeinsamen Vertragsverständnis der Parteien, welches sich insbesondere aus dem klaren Wortlaut der Verlängerungsklausel – dort wurde ausdrücklich und ausschließlich von einer möglichen Verlängerung bis 2024 gesprochen – als auch den zwischen ihnen aufgenommenen Vertragsverlängerungsgesprächen herleiten lasse.
Das Gericht verneinte zudem, dass die Klausel überraschend oder unklar sei und stellte klar, dass sie den Transparenzanforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt. Die Befristung war wirksam und durch einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, da die Eigenart der sportlichen Leistung des Spielers eine Befristung rechtfertigt.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Vertragsverlängerungsoptionen klar und eindeutig formuliert sein müssen. Letztlich macht sich das Arbeitsgericht hierbei die Argumentation des BAG aus dem Jahr 2018 betreffend den seinerzeitigen Mainzer Torwart Heinz Müller zu eigen. Automatische Verlängerungen, insbesondere wenn diese an Bedingungen gekoppelt sind, gelten in der Regel nur als einmalige Verlängerungsoption und führen nicht zu einer unbefristeten oder mehrfachen Verlängerung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zudem bestätigt das Urteil, dass solche Verlängerungsklauseln, wenn transparent gestaltet und nachvollziehbar, den Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen und rechtlich zulässig sind. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann durch sachliche Gründe, wie die sportliche Leistung eines Spielers, gut begründet sein und ist damit wirksam.
Offen bleibt, bis zu welchem Leistungsniveau vorstehende Argumentation von den Vereinen zugrunde gelegt werden darf. Also Profifußball gelten in Deutschland lediglich die Ligen 1 bis 3 – und dennoch dürfte es, zumindest in den Regional- und Oberligen in der Praxis absolut typisch sein, dass vergleichbare Klauseln verwendet werden.
