Versicherungsschutz von Jugendlichen in Jugendausbildungsstätten

LSG Hessen, Urteil vom 19.9.2025 – L 9 U 65/23

Die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII schützt Arbeitnehmer unter anderem vor Arbeitsunfällen. Insbesondere im Bereich des Jugendsports stellte sich wiederholt die Frage, ob junge Sportler, die in Nachwuchsleistungszentren trainieren, als Arbeitnehmer gelten und somit im Rahmen des SGB VII versichert sind. Das LSG Hessen hat nun die Frage geprüft, ob Jugendliche, die in der Jugendakademie eines Profifußballvereins trainieren und an Spielen teilnehmen, gesetzlich unfallversichert sind.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Anfang Juli 2021 mit einem Verein einen Fördervertrag abgeschlossen, der ihn verpflichtete, als Vertragsspieler Fußball zu spielen, an Trainingseinheiten und Spielernachbesprechungen teilzunehmen sowie die Arbeitskleidung zu tragen. Der Vertrag enthielt arbeitnehmerähnliche Pflichten wie Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit und Verschwiegenheitspflichten. Zudem wurde eine Vergütung vereinbart. Der Kläger war in das Training und den Spielbetrieb des Vereins organisatorisch eingebunden und unterlag weitreichenden Weisungen, auch bezüglich Verhalten im Krankheitsfall und öffentlichen Äußerungen. Am 31. Juli 2021 erlitt der Kläger während eines Fußballspiels einen Unfall und brach sich dabei das Schlüsselbein. Die Beklagte, Versicherungsträgerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden, da es sich um eine Fördermaßnahme handele, nicht um ein Beschäftigungsverhältnis.

Entscheidung

Das LSG Hessen bestätigte das Urteil des SG Frankfurt am Main und sprach dem Kläger Versicherungsschutz zu. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter ausgeübt hat. Der Fördervertrag entspreche einem Arbeitsverhältnis, da er typische arbeitsvertragliche Pflichten, Weisungsgebundenheit und eine Vergütungsvereinbarung enthalte. Die Eingliederung in den Verein und die umfangreichen Verpflichtungen des Klägers überstiegen nach Auffassung des LSG Hessen eine reine Vereinsmitgliedschaft deutlich. Auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verein bestätigte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz berührt den Versicherungsschutz nicht, dieser bestehe unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrages – so das LSG Hessen. Die sportliche Förderung und Bindung an den Verein würde wirtschaftlichen Zwecken des Vereins dienen, was die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stützen würde.

Fazit

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für den Versicherungsschutz von Jugendlichen in Jugendausbildungsstätten. Es verdeutlicht, dass Förderverträge mit arbeitnehmerähnlichen Pflichten und Vergütungen als Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des SGB VII einzustufen sind und somit Versicherungsschutz bei Unfällen bieten. Das ist nach hiesiger Auffassung auch nur konsequent – denn die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses kann für die Frage, ob eine Beschäftigung im (versicherungs-)rechtlichen Sinne vorliegt, nicht maßgeblich sein. Vielmehr muss auf die konkrete Durchführung und die wechselseitigen Verpflichtungen ankommen.

Die Konsequenz für Vereine und Versicherungsträger ist, dass für Jugendliche unter solchen Vertragsbedingungen – die Rechte und Pflichten vergleichbar einem Arbeitsverhältnis regeln – unabhängig von jugendrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen eine Unfallversicherung abzuschließen und diesen wie anderen Arbeitnehmern Versicherungsschutz zuzusprechen ist.

Autorin

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Johanna-Tormaehlen-Rechtsanwaeltin
Dr. Johanna Tormählen