BAG, Urteil vom 2.7.2025 – 10 AZR 162/24
Das BAG hat mit Urteil vom 2.7.2025 entschieden, dass das Kontrollprivileg des § 310 Abs. 4 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag nicht auf den gesamten Tarifvertrag, sondern lediglich auf einzelne Klauseln daraus verweist. Erstreckt sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages, so unterliegen die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen keiner Inhaltskontrolle.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung verpflichtet ist, die ihm für das Jahr 2021 gewährte Jahressonderzahlung zurückzuzahlen. Der Kläger, der nicht tarifgebunden ist, ist seit dem 15. April 2020 bei der Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt gewesen. Sein Arbeitsvertrag verweist auf den DRK-Reformtarifvertrag (DRK-RTV), enthält jedoch teilweise hiervon abweichende Regelungen. Nach dem DRK-RTV sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine erhaltene Jahressonderzahlung zurückzuerstatten, wenn sie vor dem 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Kläger erhielt im November 2021 eine Sonderzahlung in Höhe von 2.767,19 Euro. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2022. Die Beklagte behielt daraufhin den Betrag der Sonderzahlung in drei gleichen Raten von den Nettovergütungen des Klägers für die Monate Januar bis März 2022 ein. Der Kläger begehrt die Auszahlung der vollen Gehälter ohne Abzug. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.
Entscheidung
Das BAG hat in der Revision zugunsten des Klägers entschieden, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Jahressonderzahlung hat. Zwar erfüllt der Fall die tarifvertragliche Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch, da der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung bis zum 31. März des Folgejahres aus eigenem Wunsch das Arbeitsverhältnis beendet hat. Allerdings hält die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Arbeitsvertrag nicht den DRK-Reformtarifvertrag in seiner Gesamtheit, sondern nur teilweise und mit abweichenden Regelungen einbeziehe. Nach § 310 Abs. 4 BGB entfällt in einem solchen Fall das Privileg der Tarifverträge gegenüber der AGB-Kontrolle. Die Rückzahlungsklausel werde somit als eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers eingestuft und sei daher unwirksam.
Die Rückzahlungspflicht sei insbesondere deshalb unzulässig , weil sie neben der Betriebstreue auch bereits erbrachte Arbeitsleistungen nachteilig berücksichtigen. Dies widerspreche dem Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB und verkürze die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, den Lohn für geleistete Arbeit zurückzubehalten, hat das Gericht nicht gesehen.
Fazit
Das BAG stellt klar, dass im Falle der Bezugnahme auf einzelne Regelungen aus Tarifverträgen im Arbeitsvertrag das Kontrollprivileg des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB nicht greift. Lediglich bei Bezugnahme auf den gesamten Tarifvertrag ist der Anwendungsbereich des § 310 Abs. 4 BGB eröffnet. Werden lediglich einzelne Klauseln aus Tarifverträgen in Bezug genommen, unterliegen diese der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bei der Formulierung besonders sorgfältig prüfen, ob dieser der AGB-Kontrolle standhalten.
