Dr. Johanna Gerstung

Profil

Dr. Johanna Gerstung studierte Rechtswissenschaften in Saarbrücken, Lausanne und Freiburg. Sie wurde zu einem arbeitsrechtlichen Thema an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg bei Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M (Georgetown) promoviert. Nach dem Referendariat am Landgericht Offenburg war sie seit Dezember 2011 als Rechtsanwältin im Arbeitsrecht in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main tätig, zuletzt als Senior Associate. Seit 2018 ist Dr. Johanna Gerstung Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist außerdem Solicitor (England and Wales, non-practising).

Veröffentlichungen

Rechtliche Bedeutung der Internationalen Rahmenvereinbarungen, Dissertation 2010

Fachbeiträge

Kryptowährung auf Höhenflug – auch als Arbeitslohn? Anmerkung zu LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2024, DStR 2025, 848 (mit Dr. Madelaine Isabelle Baade)

Der Sanierungstarifvertrag in der Krise – ein Bärendienst für die Praxis, DStR 2025, 660 (mit Dr. Kerstin Reiserer und Marcel Breitmayer)

Entscheidungsbesprechung: Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, BAG v. 23. November 2022, 7 AZR 122/22, DB 2023, 1672

BB-Kommentar: Zur Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, BAG v. 23. November 2022, 7 AZR 122/22, BB 2023, 1472

Betriebsratsmitglied und Vergütung: Erst BAG, dann BGH und jetzt der Gesetzgeber?, Beitrag vom 1.6.2024 im Expertenforum Arbeitsrecht (EFAR)

Berücksichtigung von Elternzeit und Elternteilzeit bei Sozialplanabfindungen, jurisPR-ArbR 2015, 45 Anm. 4 (mit Dr. Anja Lingscheid)

Anmerkung zu BAG v. 15. November 2012, Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters in der Insolvenz, jurisPR-ArbR 2014, 16 Anm. 1 (mit Dr. André Zimmermann, LL.M.)

 

Beiträge im Newsroom

Kryptowährung auf Höhenflug – auch als Arbeitslohn?
Fortbildungskosten und Mitarbeiterbindung: Eine Win-Win-Situation?
Kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nach ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit
Schlauer als der eigene Betriebsrat?
Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten

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