Arbeitsmarkt „all inclusive“

Angesichts der bevorstehenden Sommerferien denkt so mancher bei der Überschrift womöglich zuerst an seinen wohlverdienten Urlaub. Dieser Beitrag steht jedoch wie gewohnt im Zeichen der Arbeit und befasst sich in diesem Zusammenhang mit dem ehrbaren Ziel des Gesetzgebers, Inklusion auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Zu dessen Umsetzung wurde Mitte Juni ein Gesetz verkündet, dessen Inhalt wir Ihnen im Folgenden genauer vorstellen möchten.

Hintergrund und Ziele des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Nicht nur in Anbetracht des Fachkräftebedarfs ist es dringend an der Zeit, Menschen mit Behinderung beim Nachgehen einer Erwerbsarbeit zu unterstützen. Vielmehr ist es – so auch die Begründung des Gesetzgebers – für eine Gesellschaft, in der Inklusion gelingen soll, entscheidend, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können.

Die drei Grundziele des neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes sind daher, mehr Menschen mit Behinderung in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und darüber hinaus eine zielgenauere Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Regelungsinhalt des Gesetzes

Das Gesetz verfolgt diese Ziele unter anderem durch die folgenden Regelungsinhalte:

  • Anhebung der Ausgleichsabgabe

Bereits aktuell sind Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen nach § 154 SGB IX dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Misslingt dies, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe durch die Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze bestimmt wird. Derzeit sieht die Rechtslage drei Staffelungen vor: 140,00 € bei einer Beschäftigungsquote Schwerbehinderter von 3 bis 5 Prozent, 245,00 € bei einer Quote von 2 bis weniger als 3 Prozent und 360,00 € bei einer Quote von weniger als 2 Prozent.

Durch das Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes wird nun ab dem 1. Januar 2024 eine vierte Stufe eingeführt: Bei einer Schwerbehindertenquote von 0 Prozent beträgt die Abgabe 720,00 € im Monat, 410,00 € für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen und 210,00 € für Arbeitgeber mit weniger als 40 entsprechenden Arbeitsplätzen.

  • Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe

Bisher konnten die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch verwendet werden, um besondere Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sich die Förderung durch die Mittel aus dem Ausgleichsfonds auf die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt beschränkt.

  • Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes sieht außerdem vor, dass Anträge auf Leistungen des Integrationsamtes (z.B. Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) künftig als genehmigt gelten, wenn es nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Hiervon ausgeschlossen sind allerdings Entscheidungen, bei welchen dem Integrationsamt ein Ermessen eingeräumt ist.

  • Aufhebung der Deckelung des Lohnkostenzuschusses

Aktuell ist der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Diese Deckelung wird durch die neue Rechtslage aufgegeben. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit erforderlichenfalls der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann.

Folgen für Arbeitgeber

Nach den Angaben in der Gesetzesbegründung beschäftigt etwa ein Viertel der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber keinen einzigen schwerbehinderten Menschen. Insbesondere diese Arbeitgeber wird die geänderte Staffelung der Ausgleichsabgabe finanziell treffen. Werden im ersten Geltungsjahr 2024 Verstöße gegen die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen festgestellt, so sind die entsprechenden Abgaben erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen.

Aber nicht nur zur Umgehung des verschärften „Sanktionssystem“ wird es für Arbeitgeber attraktiver, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Angesichts der Aufhebung der Deckelung des Lohnkostenzuschusses sowie der Beschleunigung und Verbesserung von Bewilligungsverfahrens für Leistungen des Integrationsamts durch die Genehmigungsfiktion hat der Gesetzgeber einen weiteren Anreiz für Arbeitgeber geschaffen, schwerbehinderten Menschen eine Chance im regulären Arbeitsmarkt zu geben.

Fazit

Das Gesetz will verdeutlichen, dass eine Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben keinesfalls ausschließt. Ob die Maßnahmen insgesamt zu einer hierfür erforderlichen, größeren arbeitgeberseitigen Einstellungsbereitschaft führen, bleibt abzuwarten. Dies wäre jedenfalls ein begrüßenswerter Schritt zu einer Gesellschaft „all inclusive“, welcher insbesondere angesichts des Stellenwerts der Arbeit in unserem Alltag ein sehr bedeutender sein könnte.

Autorin