LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.4.2025 – 17 TaBV 63/24
In der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang Betriebsratsmitglieder ein Anspruch auf Sachmittel und Unterstützung durch den Arbeitgeber zusteht. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitzustellen. Umstritten ist jedoch, ob dieser Anspruch ausschließlich vom Betriebsrat als Gremium geltend gemacht werden kann oder ob auch einzelne Mitglieder berechtigt sind. Mit dieser Abgrenzungsfrage und den praktischen Konsequenzen für die innerbetriebliche Kommunikation befasste sich jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin betreibt mehrere hundert Supermärkte in ganz Deutschland. Auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG wurden verschiedene Betriebsratsbezirke gebildet. Der Antragsteller ist Mitglied des im Bezirk 5 gewählten Betriebsrats. Für das Gremium existiert eine zentrale E-Mail-Adresse unter der Domain der Arbeitgeberin, auf die alle Betriebsratsmitglieder zugreifen können. Eine eigene, personalisierte E-Mail-Adresse hat der Arbeitgeber dem Antragsteller jedoch nicht bereitgestellt, während andere Beschäftigte – zum Beispiel freigestellte Betriebsratsmitglieder – über solche Adressen verfügen, teilweise sogar so eingerichtet, dass eine externe Kommunikation über die Unternehmensdomain hinaus möglich ist. Mitarbeiter können auf diese Art mit Mitgliedern des Betriebsrats Kontakt aufnehmen.
Der Antragsteller verlangte von der Arbeitgeberin, auch ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse mit externer Kommunikationsmöglichkeit einzurichten. Er begründete dies damit, dass er für seine Betriebsratstätigkeit eine direkte, vertrauliche und zeitgemäße Kommunikation mit den Arbeitnehmern benötige, insbesondere auch für den Austausch von Dokumenten wie Verträgen oder Abrechnungen. Andere Wege wie die zentrale Betriebsratsadresse, Telefonkontakte oder schriftliche Notizen seien angesichts der Größe des Unternehmens mit tausenden Beschäftigten in hunderten Filialen ineffektiv oder nicht vertraulich. Ein Beschluss des Betriebsrats sei nicht erforderlich, da jedes Mitglied sein Amt in eigener Verantwortung ausübe und andernfalls eine Mehrheit im Gremium die Arbeit einer Minderheit blockieren könne.
Die Arbeitgeberin lehnte die Forderung ab. Sie argumentierte, dass Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln nur dem Betriebsrat als Gremium zustehen und Minderheitenschutz nicht zum Prinzip der Betriebsverfassung gehöre. Außerdem gebe es genügend alternative Kommunikationsmöglichkeiten, und ein unbeschränkter E-Mail-Zugang sei im Betrieb nicht üblich.
Daraufhin stellte der Antragsteller beim Arbeitsgericht Celle Anträge auf Einrichtung der E-Mail-Adresse sowie auf Feststellung einer Behinderung seiner Betriebsratstätigkeit. Das Gericht wies die Anträge zurück mit der Begründung, dass allein das Gremium Anspruchsinhaber für Sachmittel sei und die begehrte E-Mail-Konfiguration nicht erforderlich erscheine. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat der Beschwerde des Betriebsratsmitglieds teilweise stattgegeben. Es verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Antragsteller eine personalisierte E-Mail-Adresse einzurichten, die auch den Versand und Empfang von Nachrichten außerhalb der Unternehmensdomain ermöglicht. Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung der Betriebsratstätigkeit wurde hingegen mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht nur der Betriebsrat als Gremium, sondern auch einzelne Mitglieder Anspruch auf notwendige Sachmittel haben können, wenn diese für die Ausübung des Mandats in eigener Verantwortung erforderlich seien. Ein Beschluss des Betriebsrats sei insoweit nicht zwingend, da jedes Mitglied sein Amt eigenverantwortlich wahrnehme und die Gewährung von Sachmitteln nicht von einer Mehrheitsentscheidung abhängig gemacht werden dürfe.
Bei einer personalisierten E-Mail-Adresse handele es sich um ein Kommunikationsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Angesichts der Größe des Unternehmens mit mehreren tausend Beschäftigten in hunderten Filialen sei die Nutzung einer eigenen E-Mail-Adresse für die effektive, vertrauliche und zeitgemäße Kommunikation erforderlich. Dies gelte insbesondere für den Austausch von Dokumenten, etwa Arbeitsverträgen oder Abrechnungen, welcher über Telefon oder zentrale Adressen nicht praktikabel sei.
Die von der Arbeitgeberin angeführten Interessen – etwa geringe Kosten oder vorhandene Alternativen – überwögen nicht, da die Kosten für die Einrichtung minimal seien und die anderen Kommunikationswege keinen gleichwertigen Ersatz darstellten. Dagegen sei der Antrag auf Feststellung einer Behinderung unzulässig, da es sich dabei nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO handle, sondern lediglich um die Bitte um eine gutachterliche Einschätzung des Gerichts.
Fazit
Das LAG Niedersachsen stellt mit seiner Entscheidung klar, dass nicht nur der Betriebsrat als Gremium, sondern auch einzelne Mitglieder einen Anspruch auf die Bereitstellung erforderlicher Sachmittel haben können. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Kommunikationsmöglichkeiten von Betriebsratsmitgliedern nicht zu beschränken, sondern ihnen die für eine vertrauliche, effiziente und zeitgemäße Amtsausübung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Sachmittel in ihrem Betrieb zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind, und diese proaktiv bereitstellen. Das fördert nicht nur die Rechtskonformität, sondern auch eine kollegiale Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Was das Bundesarbeitsgericht von dieser Einschätzung hält, wird sich zeigen: die Rechtsbeschwerde ist anhängig unter dem Aktenzeichen 7 ABR 28/25 und für Juni 2026 terminiert.
