Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2025 – 7 SLa 213/24

Wenn wirtschaftspolitische Interessen und Grundrechte aufeinandertreffen, entstehen Entscheidungen, die weit über den Einzelfall hinausgehen. Das LAG Nürnberg hatte zu klären, ob ein Streik, der auf die Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelttarifvertrages zielte, überhaupt rechtmäßig sein kann und setzte damit ein wichtiges Zeichen für die Grenzen und Möglichkeiten kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Großhandelsunternehmen mit mehreren Auslieferungslagern in Nordbayern und weniger als 2.000 Mitarbeitern, war Mitglied im Arbeitgeberverband des bayerischen Groß- und Außenhandels. Sie wandte dabei einen allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag und einen nicht allgemeinverbindlichen Entgelttarifvertrag auf ihre Beschäftigten an. Die Beklagte, ver.di, vertrat die Arbeitnehmer und hatte für die neue Tarifrunde eine deutliche Erhöhung der Entgelte sowie der Ausbildungsvergütungen gefordert. Die Tarifvertragsparteien konnten sich jedoch nicht einigen.

Ab dem 16. Mai 2023 rief ver.di in mehreren Auslieferungslagern zu Warnstreiks auf. Als Streikziel wurde in den Aufrufen insbesondere die „gemeinsame Initiative zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Entgelttarifvertrags im Großhandel“ angegeben, wobei es sich um eine tarifpolitische Forderung handelte, die darauf abzielte, den Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber verbindlich zu machen. Die Klägerin machte umfangreiche Schadensersatzansprüche sowie die Unrechtmäßigkeit des Streikziels geltend. Sie argumentierte insbesondere, dass die Zustimmung eines Arbeitgeberverbandes zu einem gemeinsamen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit kein rechtmäßiges Streikziel sein könne. Zudem sei der Streik unverhältnismäßig, da ihre Auslieferungslager überproportional bestreikt worden seien.

Entscheidung

Das LAG Nürnberg wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg. Das Gericht folgte der Auffassung, dass das Streikziel der gemeinsamen Initiative zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung tariflich regelbar und damit als Arbeits- und Wirtschaftsbedingung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zulässig sei. Zur Begründung führte es aus, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gerade auch die Gestaltung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen umfasse. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags regle schließlich Arbeitsbedingungen für einen erweiterten Adressatenkreis und falle daher unter diesen Schutzbereich. Weiterhin könne ein Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen und Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft bestehen, falls der Streik rechtswidrig und schuldhaft sei.

Hier lag dies nicht vor, da das Streikziel zulässig und keine Verletzung der Grundrechte der Klägerin im Sinne von Art. 12 (Berufsfreiheit) oder 14 GG (Eigentumsgarantie) erkennbar war. Auch die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Streiks wurde nicht festgestellt. Die Streikmaßnahmen seien geeignet und erforderlich gewesen, um das tarifliche Ziel zu erreichen. Zudem diente der Streik nicht einer Existenzvernichtung, sondern lediglich der Förderung tariflicher Geltung. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung des Gerichts, dass mit dem Tarifvertragsgesetz (§ 5 TVG) ein gemeinsamer Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit eingeführt wurde, der notwendig sei, um das Prüfverfahren durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Gang zu setzen. Das Gericht verneinte, dass dieser gemeinsame Antrag nicht erstreikbar sei. Vielmehr sei es im Sinne der Tarifautonomie, dass auch solche tarifpolitischen Forderungen durch Arbeitskampf unterstützt werden könnten.

Fazit

Das LAG verdeutlicht, dass Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzwingung eines gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich zulässig sein können. Ob Arbeitgeber Unterlassungs- und ggf. hierauf aufbauende Schadenersatzansprüche haben, hängt entscheidend davon ab, ob das verfolgte Streikziel in den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG fällt.

Autor

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Maximilian-Lachmann-Rechtsanwalt
Maximilian Lachmann