Unter welchen Umständen einem abberufenen Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zuteilwird, entschied das LAG Hessen in seinem Urteil vom 28.2.2025 (14 SLa 578/24). Im Vordergrund der Entscheidung stand die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, dessen arbeitgeberseitige Privilegierung nur bestehe, sofern die Organstellung des Geschäftsführers auch bei Kündigungszugang vorliege.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines bereits abberufenen Geschäftsführers.
Der Kläger wurde als Geschäftsführer bei der Beklagten eingestellt, später jedoch abberufen. Fortan nahm der Kläger keine Geschäftsführertätigkeiten mehr wahr. Bis zum Widerruf seiner Bestellung und der Austragung des Klägers im Handelsregister im Februar 2023, wurde er im Organigramm der Gesellschaft als „Special Project Manager“ geführt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, wonach dem Kläger auch andere gleichwertige Arbeiten zugewiesen werden können. Ein Anspruch auf die Übertragung einer Geschäftsführerposition bestand nach den vertraglichen Regelungen hingegen nicht. Nachdem die Beklagte keine gleichwertige Stelle für den Kläger finden konnte, kündigte sie das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Darmstadt (Teilurt. v. 2.5.2024 – 8 Ca 153/23) stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten geendet habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das LAG Hessen teilte die Auffassung der ersten Instanz und hielt die Kündigungsschutzklage ebenfalls für zulässig und begründet. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich in Ermangelung einer sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Kündigungsschutzvorschriften nicht für Organe juristischer Personen. Das LAG Hessen kommt mittels Auslegung des § 14 Abs. 1 KSchG zu dem Schluss, dass die Negativfunktion der Norm nur eintrete, sofern der Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt der Kündigung Organmitglied des Arbeitgebers sei. Dabei verweist das Gericht auf vorherige Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 23.2.2017 – 6 AZR 665/15). Bei der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 KSchG komme es gerade nicht auf das allgemeine Vorliegen der Organstellung zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt an, sondern auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Die historische Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei nicht ausschlaggebend. Nach der Trennungstheorie seien Anstellungsverhältnis und Organstellung strikt voneinander zu trennen. Der Verlust der Organstellung führe nicht automatisch zum Verlust der Grundlage des Anstellungsverhältnisses oder gar zur Versagung des Kündigungsschutzes. Eine Schlechterstellung im Kündigungsschutzrecht sei nach der Abberufung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen.
Darüber hinaus habe sich die Beklagte per Klausel im Arbeitsvertrag vorbehalten, dem Kläger auch andere Arbeiten als die des Geschäftsführers zuzuweisen. Dies spreche eindeutig für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Organstellung hinaus. Infolgedessen müsse der Arbeitgeber die Anwendung des Kündigungsschutzes hinnehmen.
Fazit
Arbeitgebern ist zu raten, bei der Bestellung zum Geschäftsführer, stets einen eigenständigen Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus. Das Verfahren ist aktuell anhängig (2 AZR 89/25).
