Steuerliche Vorteile für Leiharbeitnehmer: Keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 17.06.2025 – VI R 22/23

Einleitung

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2025 wird eine wesentliche Frage zur steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten für Leiharbeitnehmer geklärt. Es wird untersucht, ob bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher besteht und somit eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG vorliegt. Die Antwort hat eine enorme Auswirkung auf die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten und ist für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Steuerberater von erheblicher Bedeutung.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 23. April 2014 zunächst in einem befristeten und ab dem 28. November 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma (Verleiherin) beschäftigt. Während dieses Zeitraums wurde er im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen mehreren Entleihern überlassen. Insbesondere war er vom 2. Februar 2015 bis zum 31. August 2018 ausschließlich bei einem bestimmten Entleiher in dessen „Tätigkeitsstätte R“ beschäftigt. Die zwischen Verleiherin und Entleiher abgeschlossenen Verträge über die Überlassung sahen immer nur eine temporäre Überlassung vor; eine unbefristete Überlassung war nicht Teil der Vereinbarung. Der Kläger hatte beim Entleiher erst ab dem 1. September 2018 eine feste Anstellung.

Im Zuge seiner Steuererklärungen für 2017 und 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und der Tätigkeitsstätte R. Zuerst wurden diese Ausgaben vom Finanzamt gemäß den Reisekostengrundsätzen berücksichtigt, später jedoch auf die Entfernungspauschale zurückgeführt. Nachdem das Finanzgericht die Klage des Klägers abgewiesen hatte, legte dieser Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Wichtig zu wissen ist hier, dass bei der Entfernungspauschale (auch bekannt aus Pendlerpauschale) der einfache Arbeitsweg – also praktisch gesprochen nur der Hin- oder Rückweg – berücksichtigt und mit dem Satz der Pauschale (ab 2026 0,38 € pro Kilometer, bisher 0,30 € pro Kilometer) berechnet wird. Dies wäre die Lage bei einer Einordnung der Tätigkeitsstätte R als „erste Tätigkeitsstätte“. Andernfalls wären die Fahrtkosten nach den üblichen Reisekostengrundsätzen berücksichtigungsfähig. Dort wären Hin- und Rückweg zu berücksichtigen, was diese Berechnung für den Leiharbeitnehmer wesentlich günstiger macht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gab der Revision statt. Die entscheidende Frage lautete, ob der Kläger in der Zeit seiner Leiharbeit an der Tätigkeitsstätte R eine „erste Tätigkeitsstätte“ gemäß § 9 Abs. 4 EStG hatte. Dies wurde jedoch verneint. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugewiesen ist. Bei Leiharbeitnehmern ist dabei nur das Arbeitsverhältnis zum Verleiher relevant. Die Zuordnung wird basierend auf den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vorgenommen. Eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassung sowie eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiher sind nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verboten und waren vorliegend auch nicht vereinbart. Vielmehr erfolgte jeder Einsatz beim Entleiher befristet. Die Zuordnung bleibt deshalb rechtlich vorübergehend, selbst wenn der Leiharbeitnehmer über Jahre beim Entleiher tätig ist, solange kein festes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher durch das Finanzgericht war demnach fehlerhaft. Die Fahrtkosten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Tätigkeitsstätte R konnten daher nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden, anstatt lediglich nach der Entfernungspauschale. Im konkreten Fall waren  dem Kläger daher für das Jahr 2018 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.617 Euro anzuerkennen.

Fazit

Das Urteil bringt in der Praxis echte Klarheit: Solange Leiharbeitnehmer mit unbefristetem Vertrag beim Entleiher nicht fest angestellt sind, haben sie dort keine erste Tätigkeitsstätte. So können Sie Ihre Fahrten wie Reisekosten absetzen, was in der Regel einen merklichen steuerlichen Vorteil mit sich bringt. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass Leiharbeitnehmer rechtlich in einer besonderen Position sind und an dieser Stelle haben Leiharbeitnehmer zumindest steuerrechtlich eine bevorzugte Position gegenüber Festangestellten. Grundsätzlich kann der wechselnde Einsatz des Leiharbeitnehmers durchaus zu unangenehmen Fahrtwegen führen, welche wiederum die Arbeitsmoral beeinflussen können. Aus Unternehmenssicht kann es daher förderlich sein, Leiharbeitnehmer auf diese besondere steuerrechtliche Lage – und damit auf die gegebenenfalls tausenden Euro möglicher Steuererstattung – aufmerksam zu machen. Mit diesem Wissen im Kopf ist die nächste Fahrt zum Entleiher vielleicht gleich nur noch halb so schlimm.

Autor

Kliem, Marius
Marius Kliem