LSG Sachsen, Urteil v. 28.01.2025 – L 1 BA 39/24 B ER (SG Dresden)
Die Nutzung von Firmenwagen durch Arbeitnehmer stellt nicht nur einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, sondern kann auch erhebliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Gerade die Frage, ob und inwieweit Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Fahrzeugs den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllen und wie diese Konstellation sozialversicherungsrechtlich bewertet wird, sorgt immer wieder für Streitfälle vor den Sozialgerichten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen setzte sich intensiv mit diesen Fragen auseinander und klärt anhand eines eher ungewöhnlichen Falls, wie Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit Firmenwagen korrekt zu ermitteln und sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein Unternehmen aus der Immobilienbranche, beschäftigte zwei Arbeitnehmer auf Grundlage von Arbeitsverträgen, in denen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 435,68 Euro für einen Hausmeister und 424,01 Euro für eine Reinigungskraft vereinbart war. Abweichend von einer klassischen Lohnzahlung sahen die Verträge jedoch vor, dass die Vergütung ausschließlich durch die Bereitstellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung erbracht wird. Die Bewertung des geldwerten Vorteils wurde betragsmäßig so angesetzt, dass der Wert der Sachzuwendung dem im Vertrag benannten Bruttolohn entsprach. Die Nutzung des Dienstwagens war damit der einzige „Lohn“ dieser Arbeitnehmer. Die beiden Beschäftigungsverhältnisse wurden aufgrund der geringen Entgelthöhe als geringfügige Beschäftigungen geführt und Pauschalbeiträge entrichtet, wobei eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt und genehmigt wurde.
Im Januar 2023 wurde eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin eingeleitet. Deren Ergebnis war, dass dem gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns, der sich im Prüfzeitraum von 2019 bis 2023 je nach Jahr zwischen 9,19 Euro und 12 Euro brutto pro Stunde bewegte, nicht genügt wurde, weil ausschließlich Sachzuwendungen gewährt wurden und keine Geldzahlung erfolgte. Der Kostenträger setzte daraufhin eine Beitragsnachforderung über insgesamt 15.304,96 Euro fest, da neben den bereits für die Sachzuwendungen abgeführten Beträgen zusätzlich auch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn als Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung herangezogen wurde. Mithin hat die Behörde die gewährte Sachzuwendung (Dienstwagennutzung) und den Zahlungsanspruch nach dem MiLoG addiert. Durch diese Addition wurde auch die Grenze der geringfügigen Beschäftigung überschritten, was zu den erheblichen nachgeforderten Beiträgen führte. Die Antragstellerin wehrte sich gegen diese Mehrforderung durch Widerspruch und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Sozialgericht. Das Sozialgericht wies den Antrag hingegen ab, da es „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids“ habe.
Entscheidung
Das Landessozialgericht Sachsen hat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Dies daher, da es den behördlichen Bescheid richtigerweise für rechtswidrig hielt. In seiner Entscheidung hat das LSG klargestellt, dass die Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Beitragsbemessung nach § 14 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip erfolgt. Das bedeutet, dass die Summe der rechtlich geschuldeten Leistungen im jeweiligen Zeitraum maßgeblich ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen tatsächlich ausgezahlt oder erfüllt wurden. Eine Ausnahme bildet das Zuflussprinzip, das zur Anwendung kommt, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich – und ohne dass dies irrtümlich geschieht – zum geschuldeten Entgelt tatsächlich ein weiterer, nicht geschuldeter Betrag zufließt. In diesen Fällen ist der tatsächlich zugeflossene Betrag für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Vorliegend relevant ist das Verhältnis dieser Prinzipien zueinander. Das Gericht betonte, dass das Entstehungsprinzip und das Zuflussprinzip nicht miteinander kombiniert werden dürfe. Das Entstehungsprinzip sei die Regel und werde nur dann nicht angewendet, wenn tatsächlich mehr Arbeitsentgelt zugeflossen ist, als nach dem Arbeitsvertrag oder durch den Mindestlohnanspruch regulär geschuldet wird. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Addition des Mindestlohnanspruchs als Geldleistung und der tatsächlich gewährten Sachzuwendung für denselben Abrechnungszeitraum widerspreche diesen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen, da es Entstehungsprinzip und Zuflussprinzip nebeneinander anwende und daher unzulässig sei. Zudem könne die Beitragsbemessung nicht dazu verwendet werden, nachträglich Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu sanktionieren. Die strittige Beitragsnachforderung, die insbesondere aus einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze resultierte, war damit rechtswidrig. Aus diesem Grund ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber dem Prüfbescheid an. Nach dieser deutlichen Entscheidung wird im Widerspruchsverfahren der Bescheid aufgehoben worden sein.
Fazit
Die Entscheidung des LSG Sachsen reiht sich in inhaltlich gleiche Entscheidungen des LSG NRW (L 8 BA 111/20) und LSG BaWü (L 5 BA 1856/22) ein. Erstaunlich ist dabei, in welcher Regelmäßigkeit diese Fälle dennoch die Sozialgerichte zu beschäftigen scheinen. Sozialversicherungsrechtlich ist die Sachlage klar: Zu verbeitragen ist das, worauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, es sei denn, er erhält ausnahmsweise tatsächlich mehr.
Die Komplikation dieser Fälle liegt wohl für die Behörden eher in der Schwierigkeit der arbeits- und zivilrechtlichen Hintergründe bei der Bemessung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Gerade auch im vorliegend entschiedenen Fall wäre diese Prüfung nicht völlig unkompliziert, da sich – vereinfacht gesagt – bei keiner eintretenden Erfüllungswirkung der Sachleistung für den Mindestlohnanspruch die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam wäre und die Sachleistung daher ohne Rechtsgrund gewährt und zurückzufordern wäre.
Aus Unternehmenssicht ist daher zunächst der dargestellte Grundsatz der sozialversicherungsrechtlichen Verbeitragung zu beachten. Doch auch wenn in diesem Fall das Unternehmen sozialversicherungsrechtlich obsiegt hat, wird sich in dieser Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer – ob gerichtlich oder außergerichtlich – angeschlossen haben. Firmenwagen sind daher nur zusätzlich zu Zahlungsansprüchen oberhalb des Mindestlohns zur privaten Nutzung zu gewähren. Alles andere führt nicht zu einer Erfüllung des Mindestlohnanspruchs und in der Folge auch neben möglichen (rechtswidrigen) Forderungsbescheiden der Behörden schlicht zu einer schwierigen Abwicklung.
