Hinweisgebersystem –
Wir unterstützen Sie vollumfänglich
bei der Einführung und Unterhaltung.

Warum ein Hinweisgebersystem einführen?

Gesetzliche Verpflichtung

Die Einrichtung eines internen Meldesystems ist unter gewissen Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben – etwa nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (ab einer Größe von 50 Arbeitnehmern), dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (ab einer Größe von 1.000 Arbeitnehmern) oder aber dem Geldwäschegesetz – und im Falle der Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu EUR 20.000,00 (HinSchG), EUR 8 Mio. bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (LkSG) oder EUR 1 Mio. (GwG).

Was zeichnet das Hinweisgebersystem von RBL aus?

Gesetzeskonforme Umsetzung

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen von HinSchG und LkSG sowie weiterer Hinweisgebergesetzgebung

DS-GVO Konformität

Die Speicherung der Daten erfolgt über ausschließlich in Deutschland angesiedelte Daten- und Rechenzentren der Deutschen Telekom

Browserbasiert

Zugriff von überall – keine IT-Installation erforderlich

Hoher Sicherheitsstandard

2-Faktor-Authentifizierung und Malware-Schutz

Multilinguale Präsenz

in über 35 Sprachen verfügbar

Responsives Design

für alle Geräte angepasst (insb. Smartphones und Tablets)

Effiziente Compliance

Keine eigenen geschulten Mitarbeiter und/oder Ressourcen der Compliance-Abteilung erforderlich

Hinweismanagement

Benutzerfreundlichkeit für Hinweisgeber und -empfänger

Branding

Corporate Branding und Implementierung auf der unternehmenseigenen Webseite möglich

Vermeidung wirtschaftlicher Schäden

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist dessen Implementierung für Unternehmen sinnvoll. Denn wird Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, Regelverstöße sowie unethisches Verhalten anonym zu melden, kann dies dabei helfen, Strafzahlungen, Reputationsschäden und andere wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

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Ablauf eines Hinweisverfahrens

Ein potenzieller Hinweisgeber beobachtet einen Vorfall im Unternehmen, den er als rechtlichen Verstoß einordnet. Die hinweisgebende Person kann ihre Beobachtungen nun anonym und vertraulich schriftlich oder mündlich über das eingerichtete Meldesystem abgeben. Die Metadaten von hochgeladenen Zusatzinformationen werden dabei gelöscht.
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Der Hinweisgebende erhält die gesetzlich vorgeschriebene Eingangsbestätigung.
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Unsere Compliance Experten ordnen den Sachverhalt rechtlich ein und klären offene Fragen im Dialog mit dem Hinweisgebenden.
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Besteht der Verdacht eines Compliance-Verstoßes, führen wir die erforderlichen Folgemaßnahmen und insbesondere interne Ermittlungen nach § 18 HinSchG durch.
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Das Unternehmen erhält einen abschließenden Einzelbericht inklusive einer ersten rechtlichen Einordnung und Hinweisen zu etwaig erforderlichen weiteren Maßnahmen.
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Ihre Vorteile auf einen Blick

Unsere Leistungen im Überblick

Implementierung des Hinweisgebersystems
  • Aufrechterhaltung der digitalen Schnittstellen und Zurverfügungstellung der Plattform
  • Kommunikation mit dem Hinweisgeber
  • Erstbewertung und Plausibilitätsprüfung durch einen Compliance-Experten
  • Berücksichtigung und Einhaltung gesetzlicher Fristen
  • Protokollierung der Meldungen
  • Abschlussbericht und Empfehlung von erforderlichen weiteren Maßnahmen
  • Zusammenstellung einer anonymisierten Jahresstatistik
  • Einrichtung einer digitalen Schnittstelle in der Meldesoftware und auf der unternehmenseigenen Webseite
  • Corporate Branding des digitalen Hinweisgebersystems
  • Zusammenstellung eines individualisierten Fragebogens für die Hinweisgebenden
  • Erstellung einer individualisierten Datenschutzerklärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten
    u.a. von HinSchG & LkSG
  • Erstellung einer individualisierten Auftragsverarbeitungsvereinbarung
  • Sofern erforderlich: erster Entwurf einer Betriebsvereinbarung für die Einführung eines Hinweisgebersystems
  • Ausarbeitung einer Hinweisgeberrichtlinie zur unternehmensinternen Verwendung
  • Entwurf einer Vertraulichkeitserklärung für mit der Hinweisgeberstelle in Kontakt kommende Mitarbeiter
  • Durchführung von Folgemaßnahmen (etwaige im Rahmen des Meldeprozesses erforderlich werdende
    Maßnahmen – insbesondere in Form von internen Ermittlungen)
  • Schulungen (Remote und vor Ort)
  • Verhandlung und Abschluss von Betriebsvereinbarungen
    (insb. im Hinblick auf die Einführung des Systems wie auch etwaiger Datenschutz-Themen)

Wir unterstützen Sie vollumfänglich bei der Einführung und Unterhaltung Ihres maßgeschneiderten Hinweisgebersystems. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Madelaine-Isabelle RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht

Dr. Madelaine Isabelle Baade

RBL-Reiserer-Baade-Lachmann-Arbeitsrecht-Maximilian-Lachmann-Rechtsanwalt

Maximilian Lachmann